Herr Steffen teilte mit, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003 (BGBL I S. 2190) umfangreiche Änderungen beschlossen hat.

Das Artikelgesetz enthält Änderungen in 37 Gesetzen und Verordnungen.

 

Die wesentlichen Änderungen befinden sich im Artikel I des SGB V, also dem Buch der Krankenversicherung und bezogen auf die Sozialhilfe im Art. 28 und 29, also der Ände­rungen des BSHG und der Regelsatzverordnung zum BSHG.

 

Im § 264 SGB V wurden die Absätze 2 bis 7 eingefügt.

 

Danach wird die Krankenbehandlung von Empfängern lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2, von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des BSHG und von Empfängern lfd. Leistungen nach § 2 des AsylbLG, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen.

 

Hiervon betroffen waren insgesamt 294 Personen, wobei 257 Personen aus dem Bereich der Sozialhilfe kommen und 37 Personen aus dem Bereich der ausländischen Flüchtlinge.

 

1.      Diese 294 Personen wurden Mitte November 2003 angeschrieben und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Krankenkasse wählen müssen – gesetzliche Krankenkasse AoK, IKK, Bundesknappschaft oder Ersatzkasse.

2.      Als Krankenkasse sollte insbesondere die Krankenkasse in Betracht kommen, bei der bereits schon einmal eine Versicherung bestand. War das nicht der Fall, konnte eine Versicherung gewählt werden.

3.      Ende November erfolgte eine entsprechende Erinnerung an die Personen, die sich nicht gemeldet haben.

4.      Schließlich konnte das Sozialamt letztlich selbst bestimmen, wenn keine Meldung erfolgte, wo die Anmeldung vorzunehmen war.

 

Am 05.12.2003 wurden alle Personen einer Krankenkasse gemeldet.

Die 294 Personen wurden an 11 Krankenkassen gemeldet.

 

Im Bereich des Asylrechts waren nur die Personen zu melden, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Das sind Personen, die mindestens 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylblG erhalten haben. Nach Ablauf dieser 36 Monate besteht Anspruch auf Leistungen nach

§ 2 AsylbLG. Diese Leistungen stehen dem BSHG gleich. Während der 36 Monate Grundleistungen bestehen nur eingeschränkte Leistungen, dies gilt auch für Krankenhilfe, hier sind nur Leistungen für akute Erkrankungen zu erbringen.

 

Also bleibt festzuhalten, dass der größte Teil der Asylsuchenden nicht dieser Regelung unterfällt. Insgesamt werden 280 Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz betreut und 37 Personen werden jetzt zu einer Krankenkasse angemeldet, also etwa 13 %.

 

Im Gegensatz zum BSHG. In dem Bereich sind jetzt alle Personen gegen Krankheit ver­sichert, entweder durch ein Lohnersatzeinkommen, sprich Arbeitslosengeld oder Rente oder als freiwillig Versicherte oder in der neuen Gruppe nach § 264 SGB V.

 

 

Zu den Motiven des Gesetzgebers für diese Änderung

 

Der Gesetzgeber wollte eine Gleichstellung der Versicherten und nicht versicherten Per­sonen. In der praktischen Anwendung hat die Tatsache, dass der Sozialhilfeträger Kranken­scheine ausgestellt hat, dazu geführt, dass diese Personen fast besser gestellt wurden als die anderen gesetzlich versicherten Personen, weil die Leistungen für diese Personen nicht der Budgetierung unterfallen. Insofern konnten für diese Personen teurere Medikamente, Heilmittel und Verordnungen ausgestellt werden, als wie für gesetzlich Versicherte. In welchem Umfang dies tatsächlich erfolgte, ist nicht überprüft worden.

 

Die von hier an die Krankenkassen gemeldeten Personen erhalten jetzt von den Kranken­kassen eine Krankenversichertenkarte, die sich nicht von der üblichen Karte unterscheidet.

 

Die Personen haben freie Arztwahl, genau wie alle anderen Versicherten.

 

Die Abrechnung der Kosten erfolgt mit den Krankenkassen. Die Krankenkassen rechnen wiederum mit dem Sozialhilfeträger ab zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale.

Ob hier eine sog. Kopfpauschale gezahlt wird oder eine Spitzabrechnung erfolgt, ist noch nicht klar. Insofern ist auch nicht klar, ob dieses Verfahren letztlich günstiger ist als bisher. Das bleibt abzuwarten. Alternative Möglichkeiten bestehen nicht.

 

Wesentliche nachteilige Änderungen ergeben sich aus den weiteren Änderungen.

 

Bisher war es so, dass alle Versicherten die Bezieher von Leistungen nach dem BSHG waren, von Zuzahlungen befreit waren. Diese Regelung ist jetzt aufgehoben worden.

 

Nunmehr müssen alle Personen grundsätzlich Zuzahlungen leisten. Allerdings gibt es eine Belastungsgrenze.

Diese Belastungsgrenze ist im § 62 SGB V näher definiert. Sie beträgt max. 71,04 € im Jahr. Bei Personen, die chronisch krank sind, beträgt die Belastungsgrenze die Hälfte dieses Betrages. Es gibt noch keine Definition der chronisch Kranken.

 

Daneben wurden die Zuzahlungen stark ausgeweitet:

 

§ 61 Arznei- und Verbandmittel

§ 28 Praxisgebühr

§ 33 Sehhilfen

§ 60 Fahrtkosten

 

Geändert wurde vom Gesetzgeber auch die Regelsatzverordnung des § 22 BSHG insofern, als dass die Krankenhilfekosten in den Regelsatz einbezogen wurden, so dass jetzt auch Kosten bei Krankheit mit dem Regelsatz abgegolten sind.