Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B. vom 30.04.2002)

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:

 

1.    die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 Ka für den Bereich der    Straße „Kamen Kar­ree“ im Süden der Stadt Kamen, westlich der L 678            nahe der Stadtgrenze zur Stadt Unna, gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Bau­      gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997,          BGBl. I, S. 2141).

 

Der Plan wird wie folgt begrenzt:

im Norden und Westen durch die Autobahn A 2 bzw. durch den südlichen Abfahrts­arm der Anschlussstelle „Kamen – Zentrum“,

im Osten durch die L 678 (Unnaer Straße) und

im Süden durch die Stadtgrenze Unna.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches entsprechen dem des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka „Kamen Karree“ und sind in dem anliegenden Lageplan er­sichtlich.

 

2.      Die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka „Kamen Karree“ gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BauGB in Verfahrens­einheit.

 

3.      Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen