Frau Grothaus informierte über die Antworten auf die gemeinsame Resolution des Gleich­stellungs- und des Behindertenbeirates zur Angleichung des Strafmaßes bei sexueller Gewalt an behinderten und nichtbehinderten Opfern. Sie gab bekannt, dass der Gesetzes­entwurf zur Änderung des Sexualstrafrechtes bereits im Rechtsausschuss beraten und in der ersten Juliwoche in zweiter und dritter Lesung im Bundestag war.

Nach telefonischer Aussage des Bundesministeriums der Justiz werde der Gesetzesentwurf noch in den Bundesrat eingebracht. Da der Bundesrat aber nicht zustimmungspflichtig sei, sei davon auszugehen, dass das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft treten werde.

Bei der Änderung des Gesetzes, erklärte Frau Grothaus, seien die Änderungswünsche wie in der Resolution angegeben z.T. berücksichtigt worden. Keine Änderung ergibt sich nach dem neuen Gesetzesentwurf beim Grundtatbestand der sexuellen Nötigung. Während in § 177 Abs. 1 die Mindeststrafe ein Jahr beträgt, wird dieser Tatbestand bei widerstands­unfähigen Personen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten belegt (§ 179 Abs. 1).

Eine Angleichung des Strafmaßes erfolgt hingegen, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht. Hier kommt es im § 179 Abs. 4 zu der neuen Mindeststrafe von zwei Jahren (vorher ein Jahr) und somit zur Angleichung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2.