Beschluss:

 

Die nachfolgende, gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt:

 

Bei der Haushaltsstelle 410.71200 – Finanzierungsbeteiligung an den Sozialhilfekosten gem. Vereinbarung wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 104.712,13 €, bei der Haus­haltsstelle 411.71200 wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 11.950,27 € und bei der Haushaltsstelle 414.71200 wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 509,37 €, mithin insgesamt 117.171,77 € im Abschnitt 41 zur Verfügung gestellt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Frau Schneider bat um Mitteilung, ob es im I. Quartal 2003 bereits Hinweise auf einen wei­teren Anstieg der Sozialhilfekosten gebe.

 

Es zeichne sich tatsächlich ein Anstieg ab, antwortete Herr Brüggemann, obwohl die Grundsicherung herauszurechnen sei. Im Vergleich zu den Zahlen des Jahres 2002 seien die Zahlen im Januar und Februar leicht angestiegen.