Beschluss:

 

Die Zügigkeit des 5. Jahrganges der Städt. Realschule wird gem. § 8 Abs. 4 Schulverwal­tungsgesetz (SchVG) vom 18.01.1985 (GV NRW S. 155/447) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (SGV NRW 223) endgültig auf 3 Züge festgelegt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Festlegung bei der Bezirksregierung zu beantragen.^

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen