Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2002)

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2002 i.V.m. § 86 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 beschließt der Rat der Stadt Kamen die Gestaltungssatzung zur Regulierung von Dachausbauten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1 Wasserkurl.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen