Herr Lukat referierte über das Thema Erben und Vererben und teilte mit, dass in den nächsten 15 Jahren 2/3 des in Deutschland überhaupt vorhandenen Vermögens vererbt werden. Es ist daher notwendig, über die Grundzüge des Erbrechts informiert zu sein.

Nach dem Gesetz erbt grundsätzlich nur, wer mit dem Erblasser verwandt ist. Dabei schließt der nächste Verwandte und - falls dieser verstorben ist - dessen Abkömmlinge alle anderen, weiter entfernten Verwandten aus. Sind keine gesetzliche Erben (und kein Testament) vorhanden, erbt der Staat.

Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte und zwar unabhängig vom Güterstand. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, so erbt der Ehegatte ¼, neben den Eltern und Großeltern ½, sonst alles.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der über­lebende Ehegatte pauschal ¼ zusätzlich als Zugewinnausgleich, so dass er dann neben den Kindern ½ und neben den Eltern und Großeltern ¾ erbt.

Bei der Gütertrennung erfolgt kein Ausgleich, es bleibt bei der Grundregel. Sind neben dem überlebenden Ehegatten nicht mehr als 2 Kinder vorhanden, so erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen.

Bei der Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden, ob es sich um eine allgemeine oder fort­gesetzte Gütergemeinschaft handelt. Im ersten Fall fällt sowohl das Vorbehalts- und Sonder­gut, als auch der Gesamthandsanteil in die Erbmasse, im zweiten Fall gehört der Gesamt­handsanteil nicht in die Erbmasse.

Dem Ehegatten steht außerdem der sogenannte „Voraus“ zu. Hierzu gehört im Wesentlichen der eheliche Hausrat. Neben Eltern und Großeltern gehört der Hausrat in jedem Fall dem überlebenden Ehegatten, sind Kinder und Enkelkinder vorhanden nur, wenn dies zur Führung eines angemessenen Haushalts erforderlich ist.

Der „Dreißigste“ besagt, dass alle, die mit dem Erblasser in einem Haushalt gewohnt haben, bis zu dreißig Tagen in der Wohnung bleiben dürfen und für diesen Zeitraum auch Unterhalt erhalten. Allerdings sind Abweichungen durch ein Testament möglich.

Seit dem 01.08.2001 ist nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz auch der überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft neben Kindern und Enkelkindern zu ¼, neben Eltern und Großeltern zu ½ erbberechtigt, sonst erbt der Partner alles.

Sind mehrere Erben vorhanden, besteht eine Erbengemeinschaft. Alles, was zum Nachlass gehört, gehört den Erben gemeinsam; über jeden Gegenstand muss gemeinsam ent­schieden werden. Möglich ist, dass ein Miterbe seinen kompletten Erbteil an einen Dritten (andere Miterben oder Fremde) verkauft, sich also auszahlen lässt. Hier haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht, um Fremde in der Erbengemeinschaft zu verhindern.

Entspricht die gesetzliche Regelung nicht den Vorstellungen des Erblassers, so kann er seine Vorstellungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Testament oder Erbvertrag durchsetzen. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge.

Die häufigste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Hierbei muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben sein, nicht etwa nur die Unterschrift. Der Text muss durch die Unterschrift abgeschlossen sein, Zusätze sind mit einer erneuten Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Zwar ist die Angabe von Ort und Datum nicht zwingend erforderlich, aus Beweisgründen aber unerlässlich, da ein neueres Testament alle älteren widerruft. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Testament ist nicht erforderlich, es reicht, wenn sich dies im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

Nachteilig bei dem eigenhändigen Testament ist zum einen die Gefahr der Fälschung, Unauffindbarkeit und des Verlustes. Um dieser Gefahr zu begegnen, sollte man das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Auch die Auslegung eines eigen­händigen Testaments kann Probleme bereiten und im ungünstigsten Fall zur Unwirksamkeit führen. Man sollte daher überlegen, ob ein öffentliches Testament nicht ein weitaus größeres Maß an Sicherheit bietet.

Falls auch Grundstücke zu vererben sind, ist das notarielle Testament häufig günstiger als ein Erbschein. Der Erbschein dient zur Legitimation als Erbe und wird auf Antrag durch das Gericht erstellt. Für Eheleute gibt es die Möglichkeit eines gemeinsamen Testaments. Hierbei können die Anordnungen so miteinander verbunden werden, das sie voneinander abhängig sind. Häufiger Fall ist das „Berliner Testament“. Hier wird der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe, nach dessen Tod erben die Kinder. Diese Form kann unter steuerlichen Gesichtspunkten ungünstig sein, da die Freibeträge nicht optimal ausgeschöpft werden.

 

Ein Beispiel:

 

Der verstorbene Ehemann hinterlässt ein Vermögen von 715.000 €. Nach Abzug des Freibetrages für die Ehefrau (307.000 €) sind 408.000 € zu versteuern. Ohne das gemein­same Testament wäre bei 2 Kindern keine Erbschaftssteuer zu entrichten gewesen. Stirbt dann die Frau und hinterlässt nun 800.000 €, fallen noch einmal für 392.000 € Erbschafts­steuer an.

 

Zur Errichtung eines Testaments muss man grundsätzlich volljährig und voll geschäftsfähig sein. Bereits ab 16 Jahren ist allerdings die Errichtung eines notariellen Testaments möglich.

 

Bis 1999 sahen das BGB und das Beurkundungsgesetz vor, dass schreib- und sprech­unfähige Behinderte kein Testament errichten durften, denn angeblich waren sie nicht in der Lage, ihren Willen eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Das war nur schwer zu verstehen, da ansonsten alle Geschäfte, z.B. ein Ehevertrag, wirksam abgeschlossen werden konnte. Mit seiner Entscheidung vom 19.01.1999 hat das Verfassungsgericht diese Benachteiligung beseitigt.

 

Das Testament kann in verschiedener Weise widerrufen werden:

 

-          reines Widerrufstestament (selten)

-          Vernichtung des Testaments

-          nachfolgendes neues Testament

-          Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht oder Notar

 

Kommt es zum Erbfall, so werden alle Erben vom Amtsgericht eingeladen und das oder die Testamente verlesen. Das Protokoll der Eröffnung und eine Kopie des Testaments reicht in den meisten Fällen als Erbenlegitimation aus. 

Jeder Erbe oder auch Nichterbe kann das Testament anfechten. Er muss beweisen, dass der Erblasser sich z. B. verschrieben hat, sich in einem (Motiv)irrtum befand, einen Pflicht­teilsberechtigten übergangen hat oder nicht voll geschäftsfähig war. Die bloße Vermutung reicht hier nicht.

Ist man Erbe, erbt man grundsätzlich alles, also Vermögen wie Schulden. Ist der Nachlass überschuldet oder will man aus anderen Gründen die Erbschaft nicht antreten, kann man innerhalb von 6 Wochen die Erbschaft ausschlagen, es sei denn, man hat bereits durch schlüssiges Verhalten, z.B. Verkauf eines Gegenstandes, die Erbschaft angetreten.

 

Als Erbe erhält man einen Anteil an der Erbmasse. Soll ein bestimmter Gegenstand einer Person zukommen, ohne das dieser Erbe wird, spricht man von Vermächtnis. Der Anspruch muss gegen die Erben durchgesetzt werden, was schwierig werden kann.

Auch die Geldinstitute bieten die Möglichkeit, über einen „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“ bestimmte Guthaben außerhalb des Erbgangs auf bestimmte Personen zu übertragen.

Grundsätzlich kann der Erblasser durch Testament jeden als Erben einsetzen oder aus­schließen. Allerdings erhalten Kinder, Ehepartner und Eltern ein Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils.

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur möglich, wenn der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder körperlich misshandelt oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel führt.