Herr Lehmann fragte zur außerplanmäßigen Ausgabe für die Erneuerung der Heizzentrale im städt. Wohngebäude Mersch 30 an, aufgrund welcher Bestimmungen die Kesselanlage nicht über den 01.11.2002 hinaus be­trieben werden darf.

 

Herr Flaskamp erläuterte, dass nach dem Bundes-Immissionsschutz­gesetz und der ent­sprechenden Durchführungsverordnung eine Einstu­fung der Kesselanlagen erfolgt sei. Nach dem Ergebnis der Einstufung darf der neue Abgasverlustgrenzwert von 9 % ab dem 01.11.2002 nicht überschritten werden. Da Verbesserungsmaßnahmen zur Erreichung die­ses Grenzwertes nicht möglich seien, müsse die Heizzentrale erneuert werden.