Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 19 Ka-Me „Lindenallee / Westicker Straße“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt­machung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

      im Norden durch die Westicker Straße (K 40),

      im Osten durch die Lindenallee (L 821),

im Süden und Westen durch vorhandene Bebauung an der Lanstroper Straße und der Lindenallee.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis: bei 2 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen

 


Herr Brinkmann kündigte die Ablehnung der Vorlage seitens seiner Frak­tion an. Er begründete dies mit den bereits früher formulierten Bedenken, insbesondere dem Schließen einer Luftleitbahn durch das Baugebiet.

 

Herr Nieme kritisierte die optisch schlechte Wirkung des Lärmschutz­walles und die eingeschlossene Lage des Baugebietes.