Sitzung: 21.03.2002 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 46/2002
Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994).
Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:
1. über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;
2. den Bebauungsplan Nr. 20 Ka „Volkermanns Hof“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.
Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Westen durch eine Industrieanschlussbahn,
im Norden durch die Eisenbahnlinie Dortmund – Hamm,
im Osten durch die Gutenbergstraße und
im Süden durch die Heerener Straße (L 663).
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen