Sitzung: 21.03.2002 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 45/2002
Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994).
Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:
1. die Aufhebung eines Teils des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BauGB,
2. über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahme der Verwaltung;
3. den Bebauungsplan Nr. 61 Ka „Unnaer Straße“ für den Bereich westlich der Unnaer Straße, südlich der Straße „Kamen Karree“ im Stadtteil Südkamen gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 08. 1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Aufhebung und der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.
Abstimmungsergebnis: bei 6 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen
Herr Lehmann hielt das Verfahren zu den Tagesordnungspunkten A. 4 bis A. 6 insofern für nicht korrekt, als die Beschlussfassungen den tatsächlichen Entwicklungen weit hinterher hinkten. Es handele sich nur noch um eine formale Abwicklung ohne die Möglichkeit, durch inhaltliche Diskussionen noch Änderungen einzubringen.
Herr Erdtmann verwies auf das gesetzliche Stufenverfahren. Die Regelung wirke sich positiv für die Stadt aus.
Ergänzend führte Herr Baudrexl aus, dass die rechtliche Möglichkeit des frühzeitigen Baubeginns begrüßt werde. Insbesondere im Hinblick auf die Bebauung der Fläche Volkermanns Hof habe er aus den Sitzungen des Planungs- und Umweltausschusses und des Rates mitgenommen, dass auch die große Mehrheit der Parlamentarier die Möglichkeit des frühzeitigen Baubeginns durch den Investor für die dringend benötigten Pflegeeinrichtungen begrüßt habe.