Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994).

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      die Aufhebung eines Teils des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BauGB,

 

2.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahme der Verwaltung;

 

3.      den Bebauungsplan Nr. 61 Ka „Unnaer Straße“ für den Bereich westlich der Unnaer Straße, südlich der Straße „Kamen Karree“ im Stadtteil Südkamen gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 27. 08. 1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Aufhebung und der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.

 

 


Abstimmungsergebnis: bei 6 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen

 


Herr Lehmann hielt das Verfahren zu den Tagesordnungspunkten A. 4 bis A. 6 insofern für nicht korrekt, als die Beschlussfassungen den tat­sächlichen Entwicklungen weit hinterher hinkten. Es handele sich nur noch um eine formale Abwicklung ohne die Möglichkeit, durch inhaltliche Diskussionen noch Änderungen einzubringen.

 

Herr Erdtmann verwies auf das gesetzliche Stufenverfahren. Die Rege­lung wirke sich positiv für die Stadt aus.

 

Ergänzend führte Herr Baudrexl aus, dass die rechtliche Möglichkeit des frühzeitigen Bau­beginns begrüßt werde. Insbesondere im Hinblick auf die Bebauung der Fläche Volkermanns Hof habe er aus den Sitzungen des Planungs- und Umweltausschusses und des Rates mit­genommen, dass auch die große Mehrheit der Parlamentarier die Möglichkeit des frühzei­tigen Baubeginns durch den Investor für die dringend benötigten Pflege­einrichtungen be­grüßt habe.