Beschluss:

 

1.      Die vom Rat beschlossene Rechnungsprüfungsordnung vom 12.07.1995 wird aufgeho­ben.

 

2.      Dem Fachbereich Rechnungsprüfung werden gem. § 103 Abs. 2 GO folgende Aufgaben übertragen:

 

a)      die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände

 

b)      die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

 

c)      die Prüfung von Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen bei Vergaben nach VOL über 10.000 Euro und VOB über 25.000 Euro vor dem Versand an die Bieter

 

d)      die Prüfung der Abrechnung in Angelegenheiten
der VOL über                                                                        10.000 Euro
und der Schlussabrechnung in Angelegenheiten
der VOB über                                                                        25.000 Euro

 

e)      die Prüfung von befristeten Niederschlagungen über               500 Euro

 

f)        die Prüfung von unbefristeten Niederschlagungen
sowie Erlassen über                                                                  250 Euro

 

g)      die Prüfung der Kostenrechnungen

 

h)      die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO mit abzustellen ist.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Hasler erklärte, dass die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag grundsätzlich zu­stimme. Seine Fraktion empfehle jedoch, die im Be­schlussvorschlag angegebenen Summen zu c) und d) für eine größere Flexibilität der Rechnungsprüfung herauszunehmen. Es sollte dem Fachbereich Rechnungsprüfung (FB 14) selbst überlassen werden, von welcher Grö­ßenordnung an die Unterlagen geprüft und vorgelegt werden sollen. Die Belegkontrolle gebe dem FB 14 ohnehin das Recht auf Ein­sichtnahme in alle Belege.

 

Herr Hasler wies zudem darauf hin, dass sich durch die Abschaffung der Rechnungsprü­fungsordnung doch Änderungen ergäben. In der Rech­nungsprüfungsordnung seien Befug­nisse der Prüfer geregelt gewesen, die gesetzlich nicht festgeschrieben seien. Ferner habe es weitere Über­tragungen von Aufgaben gegeben. So sei geregelt gewesen, dass der Rech­nungsprüfungsausschuss dem FB 14 Aufträge erteilen könne. Dies sei gesetzlich nicht so bestimmt. Eine Vereinfachung müsse aber auch nicht unbedingt dazu führen, das Bewährte abzuschaffen.

 

Herr Baudrexl machte auf den Hinweis von Herrn Hasler deutlich, dass es zu den bisherigen Regelungen hinsichtlich der Aufgabenübertragung unterschiedliche Rechtsauffassungen gebe. Die Verwaltung vertrete nach derzeitigem Stand die Auffassung, dass diese Übertra­gungsmöglichkeiten gesetzlich nicht abgesichert seien und ggf. sogar rechtswidrig sein könnten.

 

Zu der Empfehlung, auf die Summenfestlegung im Beschluss zu ver­zichten, führte Herr Baudrexl weiter aus, dass die Vorlage unter Einbezie­hung und in Abstimmung mit dem FB 14 erarbeitet worden sei. Der Leiter des Fachbereichs Rechnungsprüfung halte die Summen für sinnvoll.

 

Man könne geteilter Auffassung sein, bestätigte Herr Hasler. Letztendlich habe der Rech­nungsprüfungsausschuss aber ein eigenständiges Prü­fungsrecht. Darüber hinaus sei auch geregelt, dass sich der Rechnungs­prüfungsausschuss des Fachbereichs Rechnungsprüfung bedienen könne. Insoweit hätte er keine Probleme damit, wenn der Rechnungs­prüfungsaus­schuss dem FB 14 Aufträge erteilt.

 

Herr Hupe erklärte, dass die SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen werde. Die Summenfestlegung bedeute ja auch, dass von einer bestimmten Größenordnung an auf jeden Fall eine Prüfung stattfinde, die dann auch Handlungssicherheit gebe. Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass es Flexibilitätsanforderungen gebe, sei seine Fraktion bereit, erneut darüber zu beraten.

 

Auf den Vorschlag von Herrn Klein, Beträge einzusetzen, von deren Höhe an geprüft wer­den “müsse“ bzw. bei Unterschreitung geprüft werden “könne“ erklärte Herr Erdtmann, dass die Verwaltung ihren Beschluss­vorschlag unverändert aufrecht erhalte.

 

Herr Baudrexl stellte auf die Frage von Herrn Lehmann, ob durch die Aufhebung der Rech­nungsprüfungsordnung und Übertragung von Auf­gaben auf den Fachbereich Rechnungs­prüfung in Zukunft mehr bzw. weniger Aufgaben zu erledigen seien, klar, dass die Rech­nungsprüfungs­ordnung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben werde. Die Rechnungsprüfungsordnung beinhalte Aufgaben, die ohnehin gesetz­lich geregelt seien.