Sitzung: 21.03.2002 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 294/2001
Beschluss:
1. Die vom Rat beschlossene Rechnungsprüfungsordnung vom 12.07.1995 wird aufgehoben.
2. Dem Fachbereich Rechnungsprüfung werden gem. § 103 Abs. 2 GO folgende Aufgaben übertragen:
a) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände
b) die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
c) die Prüfung von Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen bei Vergaben nach VOL über 10.000 Euro und VOB über 25.000 Euro vor dem Versand an die Bieter
d)
die Prüfung der Abrechnung in Angelegenheiten
der VOL über 10.000
Euro
und der Schlussabrechnung in Angelegenheiten
der VOB über 25.000
Euro
e) die Prüfung von befristeten Niederschlagungen über 500 Euro
f)
die Prüfung von unbefristeten Niederschlagungen
sowie Erlassen über 250
Euro
g) die Prüfung der Kostenrechnungen
h) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO mit abzustellen ist.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Herr Hasler erklärte, dass die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag grundsätzlich zustimme. Seine Fraktion empfehle jedoch, die im Beschlussvorschlag angegebenen Summen zu c) und d) für eine größere Flexibilität der Rechnungsprüfung herauszunehmen. Es sollte dem Fachbereich Rechnungsprüfung (FB 14) selbst überlassen werden, von welcher Größenordnung an die Unterlagen geprüft und vorgelegt werden sollen. Die Belegkontrolle gebe dem FB 14 ohnehin das Recht auf Einsichtnahme in alle Belege.
Herr Hasler wies zudem darauf hin, dass sich durch die Abschaffung der Rechnungsprüfungsordnung doch Änderungen ergäben. In der Rechnungsprüfungsordnung seien Befugnisse der Prüfer geregelt gewesen, die gesetzlich nicht festgeschrieben seien. Ferner habe es weitere Übertragungen von Aufgaben gegeben. So sei geregelt gewesen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss dem FB 14 Aufträge erteilen könne. Dies sei gesetzlich nicht so bestimmt. Eine Vereinfachung müsse aber auch nicht unbedingt dazu führen, das Bewährte abzuschaffen.
Herr Baudrexl machte auf den Hinweis von Herrn Hasler deutlich, dass es zu den bisherigen Regelungen hinsichtlich der Aufgabenübertragung unterschiedliche Rechtsauffassungen gebe. Die Verwaltung vertrete nach derzeitigem Stand die Auffassung, dass diese Übertragungsmöglichkeiten gesetzlich nicht abgesichert seien und ggf. sogar rechtswidrig sein könnten.
Zu der Empfehlung, auf die Summenfestlegung im Beschluss zu verzichten, führte Herr Baudrexl weiter aus, dass die Vorlage unter Einbeziehung und in Abstimmung mit dem FB 14 erarbeitet worden sei. Der Leiter des Fachbereichs Rechnungsprüfung halte die Summen für sinnvoll.
Man könne geteilter Auffassung sein, bestätigte Herr Hasler. Letztendlich habe der Rechnungsprüfungsausschuss aber ein eigenständiges Prüfungsrecht. Darüber hinaus sei auch geregelt, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Fachbereichs Rechnungsprüfung bedienen könne. Insoweit hätte er keine Probleme damit, wenn der Rechnungsprüfungsausschuss dem FB 14 Aufträge erteilt.
Herr Hupe erklärte, dass die SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen werde. Die Summenfestlegung bedeute ja auch, dass von einer bestimmten Größenordnung an auf jeden Fall eine Prüfung stattfinde, die dann auch Handlungssicherheit gebe. Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass es Flexibilitätsanforderungen gebe, sei seine Fraktion bereit, erneut darüber zu beraten.
Auf den Vorschlag von Herrn Klein, Beträge einzusetzen, von deren Höhe an geprüft werden “müsse“ bzw. bei Unterschreitung geprüft werden “könne“ erklärte Herr Erdtmann, dass die Verwaltung ihren Beschlussvorschlag unverändert aufrecht erhalte.
Herr Baudrexl stellte auf die Frage von Herrn Lehmann, ob durch die Aufhebung der Rechnungsprüfungsordnung und Übertragung von Aufgaben auf den Fachbereich Rechnungsprüfung in Zukunft mehr bzw. weniger Aufgaben zu erledigen seien, klar, dass die Rechnungsprüfungsordnung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben werde. Die Rechnungsprüfungsordnung beinhalte Aufgaben, die ohnehin gesetzlich geregelt seien.