Herr Müller war der Auffassung, dass die Geschwindigkeitsbeschilde­rungen auf der Heere­ner Straße in beiden Fahrtrichtungen, jeweilige Teilbereiche zwischen Einmündung Derner Straße und Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschildern, widersprüchlich seien.

 

Im Einzelnen sei – aus Richtung Kamen-Zentrum kommend – ca. 100 m vor der Einmün­dung der Derner Straße eine maximale Geschwindigkeit von 70 km/h vorgeschrieben und im weiteren Verlauf, ca. 100 m vor dem Ortseingangsschild, eine Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h.

 

In Gegenrichtung könne man allerdings ab Ortsausgangsschild 100 km/h fahren, da die Ge­schwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h erst kurz vor der Einmündung Derner Straße be­ginne. Erst ca. 100 m hinter der Einmün­dung der Derner Straße werde dann die Geschwin­digkeitsbegrenzung aufgehoben.

 

Den Ausführungen von Herrn Müller widersprach Herr Wiebusch. Die Ausschilderungen in dem Bereich seien korrekt und nachvollziehbar.

Speziell beim Passieren des Ortsausgangsschildes in Richtung Kamen-Zentrum könne der fließende Verkehr die in kurzem Abstand folgende auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwin­digkeit bereits erkennen. Eine Beschleunigung auf 100 km/h sei daher de facto nicht mög­lich.

 

Frau Scharrenbach stimmte den Ausführungen von Herrn Wiebusch zu.

Anschließend richtete sie an Herrn Brüggemann die Frage, welche Maß­nahmen die Unfall­kommission zur Reduzierung der Unfälle am Einmün­dungsbereich Derner Straße vorge­schlagen habe.

 

Herr Brüggemann bezog sich auf die Inaugenscheinnahme der L 663 am 21.02.2002 und erklärte, dass seitens der Verwaltung die Geschwindigkeit in dem Teilbereich zwischen Ortsausgangsschild und Einmündung Derner Straße kontrolliert und die Fahrbahngriffigkeit des Straßenbelages der Derner Straße überprüft werden solle.

 

Herr Wiebusch ergänzte, dass auch ein umfangreicher Rückschnitt der Gehölze empfohlen wurde, welcher zwischenzeitlich schon erfolgt sei.

 

Anschließend teilte Herr Brüggemann mit, dass, wie auch aus der Vor­lage zu ersehen sei, auch die Verwaltung nicht mit den augenblicklichen Geschwindigkeitsvorgaben auf der L 663, ab Dortmunder Allee/Südweg bis zum Ortseingangsschild Kamen-Heeren-Werve, zu­frieden sei. Ge­schwindigkeitsvorgaben von 70 km/h bzw. 50 km/h seien übersichtlicher und für den fließenden Verkehr nachvollziehbarer.

 

Herr Grosch sah bei dieser Aussage einen Widerspruch, weil einerseits von der Verwaltung die Übernahme von Schulbusgebühren für Schul­kinder aus Heeren-Werve abgelehnt worden sei, anderseits aber aus Gründen der Schulwegsicherung geringere Geschwindigkeitsvorga­ben gefordert würden.

 

Herr Brüggemann verwies hierzu auf die Aussagen des Verwaltungs­gerichtes, welches keinen gefährlichen Schulweg erkennen konnte.

 

Gleichwohl sehe die Verwaltung, dass eine Verbesserung angezeigt sei und habe deshalb neben dem Bau eines Radwegs beim Landesbetrieb Straßenbau NRW auch die Ausschilde­rung des Seitenstreifens als Rad­weg beantragt.

Dies sei jedoch vom Landesbetrieb abgelehnt worden, weil auch in einem solchen Fall bauli­che Maßnahmen vorgenommen werden müssten.

 

Herr Stahlhut bedauerte, dass bzgl. der Geschwindigkeiten und der Aus­schilderung des Seitenstreifens als Radweg keine Zustimmung erfolgte.