Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994).

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen ent­sprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 20 Ka „Volkermanns Hof“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

      im Westen durch eine Industrieanschlussbahn,

      im Norden durch die Eisenbahnlinie Dortmund – Hamm,

      im Osten durch die Gutenbergstraße und

      im Süden durch die Heerener Straße (L 663).

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Kühnapfel bat um einen Bericht zu den jüngsten ungenehmigten Eingriffen.

 

Herr Liedtke erläuterte, dass die Probleme des Eingriffs bereits im BPlan berücksichtigt worden seien. Die durch die Bodenablagerung zerstörte Weide sei nun als Grünfläche auszuweisen. Dieser ökologische Wert sei deutlich niedriger, so dass ein planexterner Ausgleich durch die Auf­forstung von weiteren 7.000 qm erforderlich sei.

 

Nach Abstimmung mit dem Kreis Unna sei kein weiteres Verfahren not­wendig, da nicht in materielles Baurecht eingegriffen würde. Die Verwal­tung wolle dem Vorschlag des Kreises Unna folgen und eine Gesamt­fläche von 16.000 qm im Bereich Rottum aufforsten. Darüber hinaus solle die Obstwiese durch eine ergänzende Anpflanzung von Obstbäumen erweitert werden. Sobald Detailplanungen vorlägen, würden diese im Planungs- und Umweltausschuss vorgestellt. Als Gründe für diese ungenehmigte Zwischenlagerung von Erdmassen könne angenommen werden, dass die Bodenmassen für die Herstellung des Sichtschutzwalles zur Heerener Straße zu groß waren und eine Zwischenlagerung für den Einbau in den Lärmschutzwall vorgenommen wurde. Gespräche zum Verbleib der Erdmassen seien noch zu führen.

 

Herr Baudrexl ergänzte, dass das Verfahren mit dem Kreis Unna abge­stimmt sei, der ökologische Schaden an anderer Stelle ausgeglichen und die Stadt Kamen die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht finanzieren würde.

 

Herr Hasler wies in diesem Zusammenhang auf die wirtschaftlichen Vorteile der vorgenommenen Bodenzwischenlagerung hin.

 

Auf Anfrage des Herrn Lehmann bezüglich des Verursachers des Schadens teilte Herr Baudrexl mit, dass eine entsprechende Ordnungs­verfügung erlassen worden sei, es sich um ein schwebendes Verfahren handele, der Verursacher eine Finanzierungszusage gegeben habe und die Frage der Haftung nicht Thema der Beschlussvorlage sei.

 

Herr Hasler erkundigte sich, ob die Geräuschentwicklung durch die Tennisanlage zu einer Lärmbelästigung im Bereich der Wohnbebauung führe.

 

Herr Liedtke erklärte, dass die Empfehlungen des lärmschutztechnischen Gutachtens berücksichtigt worden seien und derartige Nutzungskonflikte ausgeschlossen werden können.