Herr Güldenhaupt skizzierte kurz den Inhalt der Zielvereinbarung 2002 und stellte insbe­sondere die Änderungen und Weiterentwicklungen vor.

 

Frau Müller teilte mit, dass die Zielvereinbarung aus ihrer Sicht insgesamt eine gelungene Sache sei und dass diese Zielvereinbarung 2002 von ihrer Fraktion mitgetragen werde.

 

Frau Lenkenhoff fragte unter Hinweis auf 5 f der Zielvereinbarung nach, ob es Städte oder Gemeinden gibt, die ihrer Berichtspflicht nicht in der vom Kreis gewünschten Weise nach­kommen.

 

Herr Güldenhaupt gab bekannt, dass sein Eindruck der sei, dass alle Städte nach bestem Wissen und Können versuchen, die Vertragsinhalte der Zielvereinbarung einzuhalten.

 

Ferner fragte Frau Lenkenhoff, ob unter Bezugnahme auf 3 b, Fallmanagement, der Ziel­vereinbarung die Stadt Kamen zu Maßnahmen der Organisations- und Personalentwicklung bereit sei.

 

Herr Brüggemann teilte mit, dass anlässlich der turnusmäßig stattfindenden Sozialdezer­nentenbesprechungen über das Thema Fallmanagement bereits gesprochen wurde. Der Kreis seinerseits wird nun zunächst mit den Städten Lünen und Unna ein Pilotprojekt im Hinblick auf Fallmanagement starten. Ob hier auch die Stadt Kamen an diesem Pilotprojekt teilnehmen kann, steht noch nicht abschließend fest. Die Stadt Kamen ist aber gewillt, das Fallmanagement einzuführen und wird auch nach anderen Möglichkeiten der Schulung suchen, wenn eine Berücksichtigung beim Politprojekt nicht möglich sein wird.

 

Herr Eisenhardt stellte fest, dass es den Punkt 3 c zweimal gibt und fragte nach, ob die gemeinnützige Arbeit umgesetzt wird, weil sich durch den Einsatz von gemeinnütziger Arbeit vielfach Sozialhilfemissbrauch verhindern lasse.

 

Herr Steffen teilte mit, dass die gemeinnützige Arbeit in Kamen im Rahmen der vorhan­denen Möglichkeiten umgesetzt wird.

 

Unter Hinweis auf 3 h der Zielvereinbarung fragte Herr Eisenhardt nach, ob die Stadt Kamen im ausreichenden Maße auch Hinweisen auf Sozialhilfemissbrauch nachgeht.

 

Herr Steffen teilte hierzu mit, dass die Stadt Kamen immer dann Ermittlungen aufnehme, wenn eine sogenannte Anfangsverdacht bestehe, eine generelle Überprüfung aller Einzel­fälle erfolge im häuslichen Bereich nicht.