Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung, dass der Stadt Kamen das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB an Grundstücken im Quartier Blumenstraße/Karl-Arnold-Straße zusteht (s. Anlage 1).

 


Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen


Herr Eckardt nahm ab 17.28 Uhr an der weiteren Beratung und Beschlussfassung teil.