Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung, dass der Stadt Kamen das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB an Grundstücken im Quartier Blumenstraße/Karl-Arnold-Straße zusteht (s. Anlage 1).

 


Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen


Herr Kissing nahm Bezug auf die Sitzung des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses am 30.11.2023, in der die Verwaltung beauftragt wurde, eine entsprechende Vorkaufrechtssatzung für die Stadt Kamen vorzubereiten.

 

Herr Dr. Liedtke verwies auf die ausführliche Beschlussvorlage.

 

Auf Nachfragen stellten Herr Körbel und Herr Dr. Liedtke klar, dass durch die Satzung weder ein Zwang noch eine feste Absicht zum Kauf der Immobilien beschlossen werde. Es handele sich lediglich um ein Instrument, um ggf. auf die Immobilien zugreifen zu können. Ein optionaler Einstieg durch die Stadt sei lediglich möglich, wenn ein Grundstücksverkauf erfolge. Die Stadt Kamen wäre aber bei einem Verkauf zu beteiligen. Bei einem Unternehmensverkauf greife diese Möglichkeit nicht.