Herr Breuer erläuterte die aktuelle Rechtslage in Bezug auf die dem Kreis Unna vorliegende Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windenergieanlage in Südkamen. Nach intensiver Abstimmung mit den Fachleuten des Kreises Unna und externen Rechtsexperten könne festgestellt werden, dass dieses Bauvorhaben aktuell nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen würde und daher nach aktuellem Stand  wohl ein ablehnender Bescheid zu erteilen wäre. Eine mögliche Lösung dieser Problematik könne durch ein kommunales Bauleitplanverfahren erreicht werden, das allerdings sehr zeitaufwendig sei und eine absehbare Umsetzung nicht ermögliche. Vielmehr würde die Konkretisierung der rechtlichen Bestimmungen eher zu erwarten sein, als die Rechtskraft eines Bebauungsplanes erreicht werden könne. Mit einer Fortschreibung und Konkretisierung der planungsrechtlichen Grundlagen sei im nächsten Jahr zu rechnen. Insofern habe der Antragsteller angekündigt den Antrag ruhend zu stellen, d.h. der Kreis Unna werde auf Grundlage des aktuellen Rechts keinen Bescheid erteilen. Der Antragsteller könne zwischenzeitlich jedoch an der Projektvorbereitung weiterarbeiten. Auch der Regionalplan und das Landesentwicklungsplanverfahren würden im nächsten Jahr weitere Klarstellungen zu diesem Thema erwarten lassen. In diesem Zusammenhang wies Herr Breuer darauf hin, dass seitens des Landes NRW  das Bürgerenergiegesetz mit konkreten rechtlichen Bestimmungen zum 01.01.2024 in Kraft treten soll (u.a. Beteiligungen der Öffentlichkeit an Windenergieanlagen).

 

Verschiedene Nachfragen wurden durch Herrn Breuer beantwortet.

 

Herr Aschhoff regte an, die Bürgerinnen und Bürger in Südkamen durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit frühzeitig zu informieren und mit einzubeziehen.

 

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen seien noch nicht gänzlich geklärt, sagte Herr Kühnapfel. Mit Blick auf naturschutzfachliche Belange (Lebensraum von Wachteln und Wespenbussard) sei der Standort bedenklich. Im Rahmen solcher Anträge seien Artenschutzbelange auf jeden Fall zu berücksichtigen.

 

Herr Dr. Liedtke bestätigte, dass diese Themen im Rahmen des Verfahrens aufgearbeitet und bewertet würden.

 

Die Nachfrage von Herrn Helmken zur Abgrenzung des Planungsrechts bei verschiedener Anlagentypen ergab, dass hier immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich und eine pauschale Einschätzung nach derzeitigem Rechtsstand nicht möglich sei.