Herr Wolters führte aus, dass Herr Peter Schroeders, der vielen Kamenern noch bekannt ist, zu seinem 75. Geburtstag im Jahr 1995 beschlossen hatte, eine gemeinnützige Stiftung für geistig behinderte Menschen einzurichten. Nach einem umfangreichen Verfahren, an dem viele Institutionen zu beteiligen waren, konnte dann im Februar 1996 die Stiftungsurkunde unterzeichnet werden. Für die Verwaltung der Stiftung hat Herr Schroeders einen Vorstand berufen, der sich aus einem Mitarbeiter der Sparkasse (Herr Wolters), einem Dezernenten der Stadt (Herr Baudrexl) und einem Juristen (Herr Böckmann) zusammen setzt. Diese Zusammensetzung ist, unabhängig von den handelnden Personen, nach der Satzung vorgeschrieben. Dieser Vorstand besteht in dieser Zusammensetzung heute noch. Ergänzt wird der Vorstand in seiner Arbeit nach dem Tod des Herrn Schroeders durch seine Tochter, Frau Rüping, die in Kamen niedergelassene Steuerberaterin ist. Räumlich ist die Stiftung auf den Kreis Unna festgelegt.

Die Stiftung ist mit einem Grundkapital ausgestattet. Die erzielten Erträge, zwischenzeitlich eine Summe von 10.000,00 DM bis 15.000,00 DM im Jahr, werden im satzungsgemäßen Sinne ausgeschüttet. Eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Unterstützung aus der Stiftung ist, das der Betroffene anerkanntermaßen geistig behindert ist. Dies muss ggf. im Zweifel durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. Ferner soll in erster Linie eine Hilfe an betroffene Familien gewährt werden, bevor Institutionen bedacht werden.

Zwischenzeitlich hat die Stiftung schon einen erheblichen Bekanntheitsgrad, so dass den Vorstand zahlreiche Anträge von Privatpersonen und Institutionen erreichen. Gleichwohl sind alle Anwesenden aufgerufen, hier im Interesse der Betroffenen als Multiplikatoren zu wirken und dem Vorstand betroffene Fälle vorzutragen. In begründeten Fällen kann mit einer Hilfe gerechnet werden. Herr Wolters verteilte den Artikel aus dem Hellweger Anzeiger vom 20/21.02.1996, der als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Herr Menken fragte nach, wie es sich verhält, wenn die zur Verfügung stehende Summe nicht erreicht wird und ob Überschüsse dann dem Kapital zufließen.

 

Herr Wolters führte aus, dass dies entsprechend gesteuert werden kann und bisher noch nicht vorgekommen ist.

 

Frau Spyra fragte, ob auch eine rückwirkende Antragstellung möglich sei.

 

Herr Wolters teilte mit, dass der Begriff rückwirkend nicht übermäßig ausgedehnt werden darf, eine Antragstellung innerhalb einer Jahresfrist jedoch seiner Meinung nach unschädlich sei.

 

Herr Eißer wollte von Herrn Wolters wissen, ob auch Menschen mit einer Alzheimer Erkrankung zum berechtigten Personenkreis gehören.

 

Herr Wolters teilte hierzu mit, dass im Zweifel eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss.

 

Frau Keil fragte nach, ob bei einer Antragstellung auch die Bedürftigkeit des Antragstellers geprüft wird.

 

Dies verneinte Herr Wolters, die Einkommensverhältnisse sind nach der Satzung ohne Bedeutung.

 

Herr Güldenhaupt führte aus, dass auch die Verwaltung schon einmal in die Situation gelange, in einem Einzelfall helfen zu wollen, gesetzliche Bestimmungen einer Hilfe aber entgegen stehen. In derartigen Fällen ist es sehr hilfreich, den Fall dem Vorstand der Stiftung vorzutragen, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Da sich keine weiteren Fragen ergaben, bedankte sich Frau Jung bei Herrn Wolters für diese Ausführungen.