Sitzung: 01.03.2023 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Vorlage: 011/2023
Herr Breuer berichtete über den aktuellen Stand zum künftigen Ausbau der Windenergie sowie die gesetzlichen Neuregelungen auf Ebene der Landes- und Regionalplanung.
Herr Helmken erkundigte sich, ob auch kleinere Windkraftanlagensysteme in der Planung berücksichtigt werden.
Dieses Thema sei sehr dynamisch und werde daher sicherlich noch oft in den weiteren Ausschusssitzungen aufgegriffen, entgegnete Herr Breuer. Allerdings unterliegen große als auch kleine Windenergiekraftanlagen denselben Regelungen.
Herr Dr. Liedtke schlug vor, in einer nächsten Ausschusssitzung die Regelungen der Landesbauordnung NRW zu thematisieren.
Frau Dörlemann
begrüßte Herrn Dr. Liedtkes Vorschlag. Des Weiteren erkundigte sich Frau Dörlemann, ob die Darstellung der Vorrangzone für Windkraftanlagen „Lünener
Höhe“ im Flächennutzungsplan der Stadt Kamen zeitnah geändert werden solle.
Solange die Darstellung der Vorrangzone für Windkraftanlagen „Lünener Höhe“
bestehe, müsse erst an diesem Standort gebaut werden. Dies sei allerdings durch
die geforderten Abstandsflächen nicht möglich.
Der Vorschlag sei auch bereits
intern diskutiert worden, entgegnete Herr Breuer,
da aufgrund der harten und weichen Kriterien die Errichtung einer
Windkraftanlage nicht zulässig sei. Es sei ratsam, die neuen rechtlichen
Regelungen abzuwarten. Derzeit mache es keinen Sinn die Darstellungen des
Flächennutzungsplans zu ändern.
Frau Dörlemann stimmte zu, die neuen rechtlichen Regelungen abzuwarten.
Herr Dr. Liedtke bekräftigte
die Aussagen von Herrn Breuer und Frau Dörlemann.
Herr Kasperidus erkundigte sich, weshalb die Darstellungen der
Vorrangzone für Windkraftanlagen „Lünener Höhe“ ab dem Jahr 2027 im
Flächennutzungsplan geändert werden soll. Des Weiteren fragte er nach, ob auch Kleinwindkraftanlagen
potential hätten.
Frau Dörlemann antwortete, dass aufgrund der 1000-m-Abstandsregelung die
Errichtung von Windkraftanlagen in der o.g. Vorrangzone nicht möglich sei.
Herr Dr. Liedtke fügte hinzu, dass die Darstellung als Vorrangzone entfalle,
sofern bis zum Jahr 2027 keine andere planungsrechtliche Regelung getroffen
sei.