Herr Dr. Liedtke erläuterte die Hintergründe zur Vorlage. Er betonte, dass es wichtig war die Ausschussmitglieder über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Wind-an-Land-Gesetz zu informieren.

Des Weiteren ging er auf die aktuellen Entwicklungen bezüglich Freiflächen-Photovoltaikanlagen ein. Es informierte darüber, dass es möglicherweise noch in diesem Jahr einen Erlass zum Thema Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geben wird, mit dem Ergebnis, dass das Land Flächenpotenziale definieren wird. Grundlage hierfür soll eine Studie des LANUV sein. Diese Studie ist noch nicht fertiggestellt. Sicher ist, dass die Stadt Kamen und dieser Ausschuss an der Änderung des Regionalplans beteiligt wird.

 

Herr Heidler bedankte sich für die Ausführungen, die ihm ein Gefühl vermittelten, wo es hingehen soll. Der Planungsprozess sei zu begrüßen, sowohl für Klimaschutz als auch Energieunabhängigkeit. Für Herrn Heidler ist es wichtig solche Prozesse mit dem Bürger zu gestalten, möglicherweise mit einer Bürgerbeteiligungsoption bei der Errichtung der Anlagen.

 

Herr Dr. Liedtke erläuterte die aktuelle Rechtslage der Anwendung des Wind-an-Land-Gesetzes für Kamen. In Kamen ist im Flächennutzungsplan (FNP), der planungsrechtliche Regelungsgrundlage, ein Vorranggebiet ausgewiesen, das sich nördlich der Autobahn auf der Lüner Höhe befindet. Dafür ist der FNP im Jahr 2010 geändert worden, d.h. nur in diesem Vorranggebiet sind Windenergieanlagen zulässig. Damit verbunden ist eine Ausschlusswirkung bezogen auf das restliche Stadtgebiet, d.h. deswegen sind an anderen Stellen im Stadtgebiet Windenergieanlagen derzeit nicht zulässig.

Das neue Wind-an-Land-Gesetz wirkt so, dass diese Ausschlusswirkung bei dem FNP bis spätestens 31.12.2027 gilt. Sollte der Regionalplanungsträger RVR bis dahin keine Flächen ausgewiesen haben, entfällt die Steuerungsfunktion und Windenergieanlagen sind dann privilegiert, so wie es heute landwirtschaftliche Vorhaben im Außenbereich sind.

 

Herr Kobus und Frau Dörlemann wollten wissen, wie viel Fläche eine Windkraftanlage einnimmt und wie viele solcher Anlagen auf Kamener Stadtgebiet verteilt werden müssten, um auf 2%-Flächenanteil zu kommen.

 

Herr Breuer erläuterte, dass eine pauschale Berechnung der Stromerträge für Aufstellflächen einer bestimmten Größe schwierig sei, weil die Erträge von verschiedenen Einflussfaktoren, wie Anlagentyp und –größe, damit verbundenen Flächenbedarfen sowie den Rahmenbedingungen des Aufstellortes (Flächenzuschnitt, Verteilung der Windkraftanlagen auf Fläche, Windhäufigkeit, Ausschlusskriterien) abhängig sind. Hinzu kommt, dass geeignete Flächen nicht nur erst noch ermittelt werden müssen sondern dann auch von den Eigentümern zur Nutzung für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden müssten.

 

Frau Dörlemann erkundigte sich, ob sie die Vorlage zum Wind-an-Land-Gesetz richtig verstanden habe, dahingehend, dass eine vorzeitige Aufgabe der Windvorrangfläche möglich sei, um die Ausschlusswirkung bereits vor dem 31.12.2027 aufzuheben und Windkraftanlagen auch außerhalb des aktuellen Vorranggebietes errichten zu können.

 

Herr Dr. Liedtke erläuterte, dass der RVR Flächenpotentiale untersucht und für sein Verbandsgebiet darstellt. Herr Breuer ergänzte, dass aktuell noch nicht bekannt ist, was im Landesentwicklungsplan als Vorgabe dafür geregelt wird. Heute gibt es dort noch die 1500-m-Abstandsregel. Eine Änderung müsste zunächst vom Land beschlossen werden.