Sitzung: 27.10.2022 Umwelt- und Klimaschutzausschuss
Vorlage: 106/2022
Herr Dr. Liedtke erläuterte die Hintergründe
zur Vorlage. Er betonte, dass es wichtig war die Ausschussmitglieder über die
aktuellen Entwicklungen im Bereich Wind-an-Land-Gesetz zu informieren.
Des Weiteren ging
er auf die aktuellen Entwicklungen bezüglich Freiflächen-Photovoltaikanlagen
ein. Es informierte darüber, dass es möglicherweise noch in diesem Jahr einen
Erlass zum Thema Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geben wird, mit dem Ergebnis,
dass das Land Flächenpotenziale definieren wird. Grundlage hierfür soll eine
Studie des LANUV sein. Diese Studie ist noch nicht fertiggestellt. Sicher ist,
dass die Stadt Kamen und dieser Ausschuss an der Änderung des Regionalplans
beteiligt wird.
Herr Heidler bedankte sich für die
Ausführungen, die ihm ein Gefühl vermittelten, wo es hingehen soll. Der
Planungsprozess sei zu begrüßen, sowohl für Klimaschutz als auch
Energieunabhängigkeit. Für Herrn Heidler ist es wichtig solche Prozesse mit dem
Bürger zu gestalten, möglicherweise mit einer Bürgerbeteiligungsoption bei der
Errichtung der Anlagen.
Herr Dr. Liedtke erläuterte die aktuelle
Rechtslage der Anwendung des Wind-an-Land-Gesetzes für Kamen. In Kamen ist im
Flächennutzungsplan (FNP), der planungsrechtliche Regelungsgrundlage, ein
Vorranggebiet ausgewiesen, das sich nördlich der Autobahn auf der Lüner Höhe
befindet. Dafür ist der FNP im Jahr 2010 geändert worden, d.h. nur in diesem
Vorranggebiet sind Windenergieanlagen zulässig. Damit verbunden ist eine
Ausschlusswirkung bezogen auf das restliche Stadtgebiet, d.h. deswegen sind an
anderen Stellen im Stadtgebiet Windenergieanlagen derzeit nicht zulässig.
Das neue
Wind-an-Land-Gesetz wirkt so, dass diese Ausschlusswirkung bei dem FNP bis
spätestens 31.12.2027 gilt. Sollte der Regionalplanungsträger RVR bis dahin
keine Flächen ausgewiesen haben, entfällt die Steuerungsfunktion und
Windenergieanlagen sind dann privilegiert, so wie es heute landwirtschaftliche
Vorhaben im Außenbereich sind.
Herr Kobus und Frau Dörlemann wollten wissen, wie viel Fläche eine Windkraftanlage
einnimmt und wie viele solcher Anlagen auf Kamener Stadtgebiet verteilt werden
müssten, um auf 2%-Flächenanteil zu kommen.
Herr Breuer erläuterte, dass eine pauschale
Berechnung der Stromerträge für Aufstellflächen einer bestimmten Größe schwierig
sei, weil die Erträge von verschiedenen Einflussfaktoren, wie Anlagentyp und
–größe, damit verbundenen Flächenbedarfen sowie den Rahmenbedingungen des
Aufstellortes (Flächenzuschnitt, Verteilung der Windkraftanlagen auf Fläche,
Windhäufigkeit, Ausschlusskriterien) abhängig sind. Hinzu kommt, dass geeignete
Flächen nicht nur erst noch ermittelt werden müssen sondern dann auch von den
Eigentümern zur Nutzung für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden
müssten.
Frau Dörlemann erkundigte sich, ob sie die
Vorlage zum Wind-an-Land-Gesetz richtig verstanden habe, dahingehend, dass eine
vorzeitige Aufgabe der Windvorrangfläche möglich sei, um die Ausschlusswirkung
bereits vor dem 31.12.2027 aufzuheben und Windkraftanlagen auch außerhalb des
aktuellen Vorranggebietes errichten zu können.
Herr Dr. Liedtke erläuterte, dass der RVR
Flächenpotentiale untersucht und für sein Verbandsgebiet darstellt. Herr Breuer ergänzte, dass aktuell noch
nicht bekannt ist, was im Landesentwicklungsplan als Vorgabe dafür geregelt
wird. Heute gibt es dort noch die 1500-m-Abstandsregel. Eine Änderung müsste
zunächst vom Land beschlossen werden.