Durch das verabschiedete „Wind-an-Land-Gesetz“ soll der Ausbau der Windenergie beschleunigt werden. Ziel sei es, dass die Länder bis Ende 2023 zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen. Zudem sollen bis zum Jahr 2027 1,4 % der Flächen für Windenergie bereitstehen, erläuterte Herr Dr. Liedtke. Der Planprozess sei bereits begonnen, an dem die Stadt Kamen beteiligt sei. Auf Kamener Stadtgebiet sei bereits eine Fläche an der Lünener Höhe als Windvorranggebiet ausgewiesen, erklärte Herr Dr. Liedtke, an anderer Stelle im Stadtgebiet seien Windenergieanlagen daher derzeit planungsrechtlich nicht zulässig.

 

Herr Kobus erkundigte sich, in wessen Zuständigkeit die Zulässigkeit von PV-Anlagen und Flächen für Biomasse fallen würde.

 

Flächen für PV-Anlagen seien derzeit entlang linienhafter Infrastruktur möglich. Die Voraussetzung sei, in Absprache mit dem RVR, den Flächennutzungsplan zu ändern und die Aufstellung eines Bebauungsplanes, antwortete Herr Dr. Liedtke. Allerdings sei die Flächenverfügbarkeit aufgrund von Nutzungskonflikten oftmals problematisch, fügte er hinzu.

 

Herr Kobus fragte erneut nach, inwiefern sich die einzelnen Behörden der unterschiedlichen Ebene hierzu abstimmen müssen.

 

Herr Liedtke erklärte Herrn Kobus daraufhin die unterschiedlichen Planungseben

 

Herr Helmken informierte sich, ob auch genehmigungsfreie Anlagen von dem Gesetz betroffen seien.

 

Dies verneinte Herr Dr. Liedtke.

 

Herr Bartosch, erklärte dass der RVR bereits an der Umsetzung des „Wind-an-Land-Gesetz“ arbeite. Zudem sei geplant, dass das LANUV Potentialstudien zum Thema Windenergie veröffentlichen werde, sodass der RVR mit der Detailplanung beginnen könne. Der Regionalplan werde bzgl. der Windenergieanlagen einem deutlichen Unterschied zu dem bisherigen Regionalplan darstellen, führte Herr Bartosch fort. Mit der Verabschiedung werde der erforderliche prozentuelle Anteil an Flächen für Windenergie nachzuweisen sein. Hier Auf diesen Flächen können dann auch abweichend von den örtlichen Flächennutzungsplänen Windenergienalagen errichtet werden. Die Planungsverantwortlichkeit fällt somit in die Zuständigkeit des RVR. Alsdann hoffte Herr Bartosch auf steigende Akzeptanz für Windenergieanlagen in der Bevölkerung.

 

Herr Gerwin lobte die die steigende Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Bevölkerung. Die gewonnene Energie könne man bspw. für soziale und öffentliche Zwecke nutzen.

 

Auf die Nutzung der gewonnen Energie durch Windkraftanlagen habe die Kommune nur bedingt Einfluss, entgegnete Herr Dr. Liedtke.

 

Es gebe sicherlich auch die Möglichkeit durch eine private Initiative Windkraftanlagen zu betreiben, um die erzeugte Energie für soziale und öffentliche Zwecke zu nutzen, ergänzte Herr Kissing.

 

Frau Dörlemann erkundigte sich, ob die Möglichkeit bestünde PV-Anlagen senkrecht anzubringen, sodass die potentielle Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden könne. So könne man womöglich die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöhen.

 

Es gebe bereits Anlagen in verschiedenen Größen, antwortete Herr Helmken. Kleinere PV-Anlagen würden demnach auch geringere Abstandsflächen erzeugen.