Beschluss:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Erste Satzung zur Änderung der Hun­desteuersatzung der Stadt Kamen“ mit folgender Änderung des Artikel 1:

d)  ein Hund gem. § 2 LHV oder Anlage 1
LHV NRW gehalten wird                                    468,00 DM (239,00 Euro)

e)  zwei oder mehrere Hunde gem. § 2 LHV
oder Anlage 1 LHV NRW gehalten werden,
je Hund                                                              540,00 DM (276,00 Euro).

Die Buchstaben f) und g) entfallen.

 

Abstimmungsergebnis: bei 6 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen

 

 

Die Sitzung wurde von 18.10 Uhr bis 18.30 Uhr unterbrochen.


Herr Hupe bezog sich auf den Sachantrag seiner Fraktion und bat um Korrektur des Begriffs „Schutzhundprüfungsnachweis“. Es müsse richtig „Schutzdienst- und Sporthundeausbildung“ lauten.

Zur Sache führte Herr Hupe aus, dass abzuwägen sei zwischen dem berechtigten Schutzinteresse der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse der Hundehalter. Hundehalter, die sich an keiner Stelle etwas zuschulden kommen lassen haben, sollten nicht abgestraft werden. Es müsse aber ein Signal gesetzt werden. Halter von Hunden der Anlage 1 müssten nachweisen, dass die Hunde verantwortungsbewusst geführt werden. Bei fehlendem Nachweis sei eine erhöhte Steuer zu zahlen. Die Hunde der Anlage 2 sollen nicht unter die besondere Steuer gefasst werden. Die SPD-Fraktion schlage vor, für alle Hunde der Anlage 1 den

3-fachen Satz der Hundesteuer zu erheben. Für diejenigen Bürger, die eine Begleithundeprüfung ablegen, solle der 2-fache Satz und für Inhaber einer Schutzdienst- und Sporthundeausbildung der 1-fache Hundesteuer­satz gelten. Eine Unterschreitung des einfachen Satzes sollte aber auch nicht erfolgen. Seiner Fraktion sei bewusst, dass es hier im Einzelfall, z.B. alte Hunde, Sozialfälle, noch Probleme gebe, die aber später noch disku­tiert werden sollten. Wichtig sei zunächst eine Gleichbehandlung bei nachgewiesener Verantwortlichkeit.

 

Herr Hasler stellte den Konsens der CDU-Fraktion mit der SPD-Fraktion fest. Intention der CDU-Fraktion sei, die Hundesteuer in einem gemä­ßigten Rahmen anzuheben. Seine Fraktion sei von einem 4-fachen Steuersatz ausgegangen, könne aber den 3-fachen Satz auch mittragen. Es werde auch gesehen, dass das verantwortungsvolle Halten von Hunden nicht bestraft werden solle. Deutlich gemacht werden sollte aber auch, dass der Beschluss über die Steuerfestsetzung in der Regel zeitlich begrenzt sei und die in dieser Zeit gesammelten Erfahrungen in künftige Festsetzungen einflössen. Die Öffentlichkeit sollte darüber informiert sein, dass die Steueranhebung nicht aus finanzpolitischen, sondern vielmehr aus regulierenden Aspekten erfolge. Auch die CDU-Fraktion sei der Auf­fassung, dass für Hunde der Anlage 2 der Landeshundeverordnung der allgemeine Hundesteuersatz gelten solle.

Abschließend sprach Herr Hasler die unterschiedlichen Landeshunde­verordnungen der einzelnen Länder an und sah hier noch Regulierungs­bedarf.

 

Die Hundesteuersatzung sei in der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN sehr kontrovers diskutiert worden, sagte Herr Kühnapfel. Im Wesent­lichen stimme man mit den gerade formulierten Zielen überein. Seine Fraktion habe sich auf den 4-fachen Satz geeinigt. Abweichend werde aber die Hundesteuerfestsetzung für diejenigen Hunde gesehen, die der Anlage 2 der Landeshundeverordnung unterliegen. Auch hier sollte Ziel sein, dass die Hundehalter ebenfalls eine Begleithundeprüfung ablegen. Für Hunde der Anlage 2 sollte der 2-fache Satz und erst nach Vorlage des Prüfungsnachweises der einfache Satz gelten.

 

Auch die F.D.P.-Fraktion sehe das Schutzinteresse der Bürgerinnen und Bürger und auf der anderen Seite die Interessen der Hundehalter, legte Herr Bremmer dar. Zu den Interessen der Hundehalter akzeptiere seine Fraktion, dass es einen gewissen Bestandsschutz geben müsse. Zum Schutz der Bürger werde aber die Einführung eines sogenannten Hunde­führerscheines gefordert. Die F.D.P.-Fraktion habe sich auf einen 4-fachen Steuersatz für alle gefährlichen Hunde der Anlagen 1 und 2 verständigt. Dieser Steuersatz solle reduziert werden können, wenn die Hundehalter ihre Befähigung über den verantwortungsvollen Umgang mit dem Tier nachwiesen. Eine Möglichkeit zum Nachweis für die Befähigung werde in dem Sachkundenachweis gesehen. Der Kreis werde nachdrück­lich aufgefordert, hier eine Regelung zu treffen. Der allgemeinen Anhe­bung der Hundesteuer werde zugestimmt, aus den genannten Gründen aber nicht dem Antrag der SPD-Fraktion.

 

Herr Baudrexl wies darauf hin, dass nach der Beschlussvorlage auch für Sozialhilfeempfänger Ermäßigungen für Kampfhunde ausgeschlossen seien.

 

Herr Hupe ergänzte, dass seine Fraktion die Anlage 2 ausgenommen habe, da die Abgrenzung problematisch und nicht sachlogisch nachvoll­ziehbar sei. Es bestehe nicht die Auffassung, dass von diesen Hunden gar keine Gefahren ausgehen könnten.

 

Herr Erdtmann ließ sodann über den Sachantrag der SPD-Fraktion unter Berücksichtigung der Korrektur von “Schutzhundeprüfungsnachweis“ in “Schutzdienst- und Sporthundeausbildung“ abstimmen.

 

Der Antrag wurde bei 6 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen.