Beschluss:

 

1.   Die Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna über die einheitliche Anwendung der §§ 19, 33, 34, 35a, 39 Abs. 3, 41 und 42 SGB VIII werden in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen und sind beginnend ab 01.06.2022 durch den Fachbereich Familie, Jugend, Schule und Sport im Rahmen der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.

 

2.   Mit Inkrafttreten der Neufassung der Gemeinsamen Richtlinien tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen


Laut Herrn Gibbels handele es sich bei den Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna um eine Überarbeitung und Anpassung der im Jahre 2013 beschlossenen Richtlinien. Bei Fallübernahmen sei es aufgrund der unterschiedlichen Handhabungen der Jugendämter immer wieder zu Irritationen gekommen, insoweit habe kreisweit Handlungs- und Verständigungsbedarf bestanden, der in diese einheitlich verabschiedeten Richtlinien mündete. Die zusätzlichen Kosten für das Jugendamt der Stadt Kamen betrügen etwa 2.000,00 € pro Jahr. Wenngleich die Zahl gering sei, bestünde ein großer Mehrwert für die Kinder und Jugendlichen. Mit dem Verselbständigungszuschuss, also der Erstausstattung beim Bezug einer eigenen Wohnung im Anschluss an die stationäre Jugendhilfe, liege man mit 1.200,00 € beispielsweise im westfälischen Schnitt mit an oberster Stelle. Aufgrund der bereits jetzt auszuzahlenden Ferienbeihilfen würde die Anwendung der Richtlinien rückwirkend zum 01.06.2022 erfolgen. Herr Gibbels betonte, dass die Zahlen gut und vernünftig angepasst worden seien und bat daher um eine positive Beschlussfassung.

 

Zur Ergänzung teilte Frau Kappen mit, dass im Falle einer Ablehnung des Beschlussvorschlages die bereits ausgezahlten Ferien- und Freizeitbeträge durch Spenden übernommen würden.