Sitzung: 27.01.2022 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Vorlage: 002/2022
Beschlussempfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt:
1.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 Ka – „Lünener Straße/ Töddinghauser
Straße“ gem. § 2 (1) BauGB (Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des
aufzustellenden Bebauungsplanes sind aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich).
2.
Die
Verwaltung wird mit der Planerarbeitung sowie der Durchführung des Verfahrens
beauftragt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Herr Breuer
erläuterte die Inhalte der Planung. Die Eigentümerin Vonovia beabsichtige die
ca. 1,9 Hektar große Fläche zu entwickeln. Der städtebauliche Entwurf sehe rund
48 Wohneinheiten vor. Zudem werden die Planungskosten von der Eigentümerin übernommen.
Ergänzend fügte Herr Breuer hinzu,
dass die Erschließung ausschließlich über die im Norden gelegene Grillostraße
erfolgen solle.
Herr Kissing
ergänzte, dass sich der südliche Bereich des Plangebiets, welcher an die Lünener
Straße grenzt, nicht für Wohnbebauung eignen würde. Dieser Teil des Geltungsbereichs
sei für eine Gewerbeansiedlung vorgesehen.
Herr Kobus
erkundigte sich, ob das Verfahren gem. § 13b BauGB, hinsichtlich der beabsichtigten
Gewerbeansiedlung, zulässig sei. Des Weiteren erkundigte sich Herr Kobus nach der vorgesehenen
Geschossigkeit der Gewerbenutzung.
Herr Breuer
erklärte, dass die Realisierung von Gewerbe im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
gem. § 13b BauGB nicht zulässig sei. Er fügte hinzu, dass die Beteiligung von
Behörden im weiteren Verfahrensablauf die Entwicklung des Baugebietes
konkretisieren werde und der Geltungsbereich in der Folge ggf. noch angepasst
werden kann.
Herr Kobus
fragte erneut nach, ob es demnach zwei Verfahren für die Wohn- und Gewerbenutzung
geben würde.
Die Einleitung von zwei Bauleitplanverfahren für
die Entwicklung des Gebietes sei derzeit nicht geplant, erklärte Herr Dr. Liedtke. Es sei dann möglich den
südlichen Teilbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Herr Wilhelm
begrüße die Planung. Zudem würde eine dreigeschossige Gewerbenutzung auch als
Lärmschutz, zur Abschirmung des Verkehrslärms ausgehend von der Lünener Straße,
fungieren. Abschließend erkundigte er sich, wie die Vermarktung, aufgrund der
wegfallenden KfW-Kredite, für junge Familien geplant sei.
Herr Dr.
Liedtke antwortete, dass er letztere Frage nicht beantworten könne.
Hinsichtlich der Bedenken bezüglich des Lärmschutzes entgegnete er, dass im
Laufe des Bauleitplanverfahrens ein Lärmschutzgutachten zu beauftragen sei.
Zudem sei auch angedacht ein Gutachten hinsichtlich der Erschließungsplanung
einzuholen.
Herr Kobus
erkundigte sich, ob der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4
BauNVO festsetzen werde.
Herr Dr.
Liedtke bejahte Herrn Kobus
Rückfrage.
Herr Aschhoff
kritisierte die geplante Erschließung über die Grillostraße aufgrund der
bereits jetzt hohen Verkehrsaufkommen.
Herr Breuer
entgegnete, dass die Beauftragung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur
Erschließung beabsichtigt sei, damit künftige Konflikte bereits zu Beginn der
Planung ausgeschlossen werden können und weitere Erschließungsalternativen
geprüft werden könnten.