Beschlussempfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt:

1.    Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 Ka – „Lünener Straße/ Töddinghauser Straße“ gem. § 2 (1) BauGB (Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes sind aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich).

2.    Die Verwaltung wird mit der Planerarbeitung sowie der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Breuer erläuterte die Inhalte der Planung. Die Eigentümerin Vonovia beabsichtige die ca. 1,9 Hektar große Fläche zu entwickeln. Der städtebauliche Entwurf sehe rund 48 Wohnein­heiten vor. Zudem werden die Planungskosten von der Eigentümerin übernommen. Ergän­zend fügte Herr Breuer hinzu, dass die Erschließung ausschließlich über die im Norden ge­legene Grillostraße erfolgen solle.

Herr Kissing ergänzte, dass sich der südliche Bereich des Plangebiets, welcher an die Lü­nener Straße grenzt, nicht für Wohnbebauung eignen würde. Dieser Teil des Geltungsbe­reichs sei für eine Gewerbeansiedlung vorgesehen.

Herr Kobus erkundigte sich, ob das Verfahren gem. § 13b BauGB, hinsichtlich der beab­sichtigten Gewerbeansiedlung, zulässig sei. Des Weiteren erkundigte sich Herr Kobus nach der vorgesehenen Geschossigkeit der Gewerbenutzung.

Herr Breuer erklärte, dass die Realisierung von Gewerbe im Rahmen des Bauleitplanver­fahrens gem. § 13b BauGB nicht zulässig sei. Er fügte hinzu, dass die Beteiligung von Be­hörden im weiteren Verfahrensablauf die Entwicklung des Baugebietes konkretisieren werde und der Geltungsbereich in der Folge ggf. noch angepasst werden kann.

Herr Kobus fragte erneut nach, ob es demnach zwei Verfahren für die Wohn- und Gewer­benutzung geben würde.

Die Einleitung von zwei Bauleitplanverfahren für die Entwicklung des Gebietes sei derzeit nicht geplant, erklärte Herr Dr. Liedtke. Es sei dann möglich den südlichen Teilbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Herr Wilhelm begrüße die Planung. Zudem würde eine dreigeschossige Gewerbenutzung auch als Lärmschutz, zur Abschirmung des Verkehrslärms ausgehend von der Lünener Straße, fungieren. Abschließend erkundigte er sich, wie die Vermarktung, aufgrund der wegfallenden KfW-Kredite, für junge Familien geplant sei.

Herr Dr. Liedtke antwortete, dass er letztere Frage nicht beantworten könne. Hinsichtlich der Bedenken bezüglich des Lärmschutzes entgegnete er, dass im Laufe des Bauleitplanver­fahrens ein Lärmschutzgutachten zu beauftragen sei. Zudem sei auch angedacht ein Gut­achten hinsichtlich der Erschließungsplanung einzuholen.

Herr Kobus erkundigte sich, ob der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festsetzen werde.

Herr Dr. Liedtke bejahte Herrn Kobus Rückfrage.

Herr Aschhoff kritisierte die geplante Erschließung über die Grillostraße aufgrund der bereits jetzt hohen Verkehrsaufkommen.

Herr Breuer entgegnete, dass die Beauftragung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Erschließung beabsichtigt sei, damit künftige Konflikte bereits zu Beginn der Planung aus­geschlossen werden können und weitere Erschließungsalternativen geprüft werden könnten.