Frau Kappen erläuterte einführend, dass die von den Planungsansätzen abweichenden Produkte zwar in den Haushaltsplänen ersichtlich seien, in dieser Sitzung überdies anhand einer Präsen­tation ausführlich dargestellt, begründet und gemeinsam besprochen würden.

 

Im Produkt 31.03.03 – Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gäbe es eine Ver­änderung der Fallzahlentwicklung, unter anderem bedingt durch die gesetzliche eingeführte 3. Altersstufe der 12 bis 17-jährigen.

 

Bei der Finanzentwicklung sei unter dem Punkt „sonst. soziale Leistungen (UVG) – 31.03.03.533900“ ersichtlich, dass eine Aufstockung der Unterhaltszahlungen durch Unterhalts­vorschussleistungen notwendig werde. Durch die Pandemie seien viele Menschen in Kurzarbeit beschäftigt und könnten ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, was zu einer Erhöhung der Fallzahlen führte. Dies stelle die Begründung für die überplanmäßige Aufwendung unter TOP 2 dar.

Aufgrund der unveränderten Situation werde die entsprechende Steigerung im Ansatz für 2022 berücksichtigt.

 

Herr Langner bat um Auskunft, ob man nach einer Reduzierung bzw. Beendigung der pandemischen Lage und damit einhergehenden Normalbeschäftigung einen Teil der Forderung von den Unterhaltspflichtigen zurückerstattet bekäme.

 

Entscheidend sei laut Frau König das Vorliegen eines Unterhaltstitels. In dem Fall sei eine Durch­setzung der Forderung möglich. Würde der Unterhaltsverpflichtete jedoch als leistungsunfähig eingeschätzt werden, könne die Forderung im Nachhinein nicht zwingend durchgesetzt werden. Das würde jedoch im nächsten Jahr zu einer Reduzierung der Ansätze für die Aufwendungen führen.

Fraglich sei laut Frau Kappen, ob der häufig im Niedriglohnsektor beschäftigte Personenkreis der Unterhaltsverpflichteten eine zusätzliche Rückzahlung erfüllen kann.

 

Im Produkt „36.01.01 – Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ sei mit Blick auf die Ent­wicklung der Betreuungszahlen in Kamen deutlich erkennbar, welche Maßnahmen in den letzten Jahren gemeinsam in diesem Ausschuss beschlossen worden seien. Ausgehend von insgesamt 1.271 Kita-Plätzen im Kindergartenjahr 2015/2016 sei man nunmehr im aktuellen Kindergarten­jahr 2021/2021 bei insgesamt 1.432. Diese erhebliche Erhöhung betreffe sowohl die Bereiche u3 als auch ü3.

 

Die derzeitige Versorgungsquote im ü3-Bereich liege bei etwa 95 %, immer auch abhängig von Abgängen und Zuzügen. Nachdem vor zwei Jahren Überbelegungen in den Kindertagesstätten abgebaut werden konnten, müsse dieses Jahr oft auch einrichtungs-scharf geschaut werden, wie eine Betreuung gewährleistet werden könne.

Durch die Übernahme der Containeranlage der Evangelischen Kirche in Südkamen und der dortigen Einrichtung einer kleinen Kindertagesstätte sowie die Erweiterungsmöglichkeit im späteren Neubau in der Gutenbergstraße werde bereits versucht die weitere Entwicklung abzufangen.

Unter anderem durch den Fachkräftemangel werde das Thema Kindertagesbetreuung und die gleichzeitige Vereinbarkeit von Familie und Beruf uns in den nächsten Jahren weiterhin beschäftigen. Betriebe würden sich stark darauf vorbereiten und auch darum werben, Personal zu beschäftigen, sowohl Mütter als auch Väter. Dementsprechend sei eine verlässliche Betreu­ungssituation notwendig. Es müsse betont werden, dass auch bei den Betrieben eine erhöhte Sensibilität hinsichtlich der Versorgung mit Betreuungsplätzen in den jeweiligen Kommunen festzustellen sei.

Frau Lindemann-Opfermann habe festgestellt, dass laut Haushaltsplan Betreuungsplätze im u3-Bereich fehlten und erkundigte sich, welche anderen Angebote es für diese Eltern gäbe.

 

Dies sei laut Frau Kappen differenziert zu betrachten. Es gäbe auf der einen Seite die Eltern, die sich um einen Betreuungsplatz bewürben und keinen erhielten. Hierbei handele es sich um den Bedarf, der auch sichergestellt werden müsse.

Auf der anderen Seite würde der Betreuungsbedarf auch innerfamiliär organisiert, Beispielsweise durch eine einjährige Erziehungszeit, oft auch geteilt zwischen Müttern und Vätern. Durch das bestehende Wahlrecht bestünde ebenfalls die Möglichkeit, das Kind durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen.

 

Frau Grüneberg fragte, wo die Kosten in Höhe von 10.000,00 € für die im Jugendhilfeausschuss beschlossene Einführung eines elektronischen Anmeldeverfahrens für die Kindertagesbetreuung in den Haushaltsplänen zu finden seien.

 

Frau König antwortete, die Kosten seien nicht im Produkthaushalt des Jugendamtes aufgeführt, sondern aufgrund der Zuständigkeit im Bereich der Datenverarbeitung.

 

Zum Produkt 36.02.01 – Kinder- und Jugendarbeit wies Frau Kappen darauf hin, dass dieser Bereich in der Corona-Pandemie sehr gelitten habe.

Bei den „Erträgen aus Verkauf – 36.02.01.441100-512“ sei die Umsatzsteuer-Problematik noch nicht eingepflegt, da diese erst ab dem Jahr 2023 wirksam würde. Hier müsse zu gegebener Zeit nochmal genau geschaut werden, wie damit umzugehen sei.

Nach einer deutlich reduzierten Prognose für das Jahr 2021 in Höhe von 4.600,00 € sei der Ansatz für 2022 mit 30.000,00 € wieder auf den gleichen Wert aus dem Jahr 2020 hochgesetzt worden. Hervorhebend wies Frau Kappen darauf hin, die Kolleginnen und Kollegen benötigten die Erhöhung des Ansatzes auch für das Bewusstsein ihrer eigenen Arbeit verbunden mit dem Wunsch, erneut so viele Angebote anbieten zu können wie außerhalb der Pandemie.

 

Der Unterschied im Ansatz der Buchungsstelle „sonst. Aufwendungen/Dienstleistung – 36.02.01.529100-0512“ resultiere laut Frau König aus der letztjährigen Einführung einer neuen Gruppe 51.4 . Frau Börner als Gruppenleitung benötige für die Umsetzung ihrer Arbeit ent­sprechende Mittel; demzufolge sei die Buchungsstelle gesplittet und um „36.02.01-525100-0514“ ergänzt worden.

Frau Kappen fügte an, die Aufteilung der Buchungsstellen sei lediglich eine Anpassung des Haushaltsplanes an die Organisationsstruktur des Jugendamtes. Das gleiche gelte für die „Geschäftsaufwendungen“ mit der Aufteilung in „36.02.01.543000.0512“ sowie „36.02.01.543000.0514“.

 

Frau Brückel bat um Auskunft, was unter Erträge aus Verkauf zu verstehen sei.

 

Frau Kappen antwortete, es handele sich um Kultur- oder ähnliche Veranstaltungen sowie Getränkeverkäufe in den Jugendfreizeitzentren und Bürgerhäusern.

 

Im Bereich Hilfen zur Erziehung werde laut Frau Kappen bei den „Sachkostenpauschalen und Kostenerstattung unbegleiteter minderjähriger Ausländer – 36.03.01.443100“ mit einem deutlichen Rückgang der Fallzahlen gerechnet. Eine grundsätzliche Veränderung in diesem oder im nächsten Jahr sei nicht abzusehen.

 

Die „Leistungen Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen – 36.03.01.533400-0511“ stellten insgesamt ein großes Problem dar. Durch Schulschließungen habe man keine Integrationshelfer im Einsatz gehabt. Dadurch seien Menschen, die ohnehin nicht in der Form abgesichert seien wie es wünschenswert wäre, in schwierige Arbeitssituationen geraten.

Im Bereich „Leistungen Jugendhilfe innerhalb von Einrichtungen – 36.03.01.533500“ erkenne man aufgrund zuständigkeitsbedingter Fallabgaben an andere Jugendämter einen deutlich reduzierten Ansatz. Der Zuständigkeitenwechsel gestalte sich oft schwierig, es gäbe lange Rechtsstreitigkeiten mit anderen Kommunen. Die Kolleginnen und Kollegen hätten dies aber gut abgearbeitet.

 

Insgesamt sei im Bereich Hilfen zur Erziehung eine sehr positive Entwicklung festzustellen, die sich auch dahingehend auswirke, dass die Haushaltsansätze herabgesetzt werden konnten. Zum Teil sei dies der Arbeit der Kolleginnen und Kollegen im wahrsten Sinne des Wortes positiv geschuldet, man wisse jedoch auch, dass die genannten Entwicklungen auch nur bis zu einem gewissen Grad beeinflusst werden können. Frau Kappen erinnerte in diesem Zusammenhang an die von Herrn Tost zu den Finanzberichten Mitte des Jahres getätigten Aussagen, wonach man den eigenen Fallbestand kenne, man aber natürlich nicht wisse, ob Familien hinzuzögen bei denen Kinder bereits untergebracht seien.

Nach vielen Jahren mit steigenden Fallzahlen im Bereich Hilfe zur Erziehung, die auch erhebliche Kosten mit sich gebracht hätten, sei man froh, in den letzten zwei Jahren einen Beitrag zum Haushaltsausgleich geleistet zu haben.

Im Zuge dessen sei nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass niemals versucht werde, den Haushalt über Mittel aus den Hilfen zur Erziehung zu konsolidieren. Herr Tost habe hierzu eine klare Haltung. Auch jetzt im Rahmen eines ausgeglichenen Haushalts werde man nicht anfangen zu verhandeln.

Frau Kappen erinnerte in diesem Zusammenhang an einen Fall in Bremen mit Todesfolge, bei dem aufgrund einer Budgetierung keine Heimaufnahme des Kindes erfolgte.

Es werde bei der Stadt Kamen niemals der Fall eintreten, dass beim Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung die Entscheidung gegen die Herausnahme aus der Familie aus Kostengründen geschehe.

 

Herr Langner merkte hierzu an, die CDU würde einem Sparen in diesem Bereich auch nicht zustimmen. Im Teilplan 36.03.01 könne er zudem auf Seite 3 bei der Kennzahl „durchschnittliche Kosten Inobhutnahme je Belegungseinheit“ den hohen Abweichungsbetrag in Höhe von 5.594,00 € nicht nachvollziehen.

 

Frau König sagte eine Prüfung der entsprechenden Mess- und Kennzahlen zu.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die Kennzahl „durchschnittliche Kosten Inobhutnahmen je Belegungseinheit“ wies eine extreme Kostensteigerung je Fall bei der Messzahl in Höhe von 5.594,00 €

(Vorjahr 3.414,00 € / Planung 2022 9.008,00 €) aus.

Es wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Belegungseinheit eine falsche Grundlage genommen wurde. Bei richtiger Berechnung hätte dort als Belegungseinheit für das Jahr 2022 ein Wert von ca. 80 stehen müssen. Mit dieser Zahl würde sich bei den Jahresgesamtkosten für die Inobhutnahme von geplanten 279.250,00 € rechnerisch ein Betrag in Höhe von rd. 3.490,00 Kosten je Belegungseinheit ergeben. Dies wäre eine Kostensteigerung im Vergleich zum Ansatz des Vorjahres in Höhe von 76,00 € Kosten je Belegungseinheit und folglich aufgrund der Kostensteigerung erklärbar.