Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene, Dringlichkeitsent­scheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Bei der Buchungsstelle 12.07.01/0681.782600 - Beschaffung von Feuerwehrschutzkleidung werden für die dringend erforderliche Beschaffung von Schutzkleidung 260.000,00€ außer­planmäßig bereitgestellt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Frau Schulze erläuterte die Dringlichkeitsentscheidung.

 

Auf die Anmerkung von Herrn Eisenhardt, zeitig für alle Feuerwehleute die Schutzkleidung zu besorgen, erklärte Frau Schulze, dass die Notwendigkeit zunächst für Atem- und Schutzgeräteträger bestünde, aber dies für alle schnellstmöglich nachgeholt werde.