Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene, Dringlichkeitsent­scheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Die Stadt Kamen setzt die Erhebung von Elternbeiträge auf der Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

-       Angeboten zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 22, 23 und 24 SGB VIII,

-       Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. §§ 22, 22a und 24 SGB VIII,

-       Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

für den Zeitraum vom 01.05.2021 – 30.06.2021 aus.

 

Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Heidler appellierte an das Land, die Entscheidung, Beiträge zukünftig auszusetzen, landesweit zu treffen und nicht auf die Kommunen zu übertragen.