Referent: Herr Lerch

 

Einleitend wies Herr Özkir darauf hin, dass die Wahl zum Integrationsrat zeitgleich mit der Kommunalwahl stattfände. Dies trüge sicherlich zur Mobilisierung bei.

 

Herr Lerch leitete seinen Vortrag mit dem Wunsch ein, die hier erhaltenen Informationen mögen weiterverbreitet werden, um eine rege Wahlbeteiligung zu erzielen.

Rechtsgrundlage für die Bildung von Integrationsräten sei § 27 Gemeindeordnung. Hieraus ergab sich für die Stadt Kamen keine Verpflichtung zur Bildung eines Integrationsrates. Jedoch habe der Rat der Stadt Kamen von der sich aus § 27 Abs.1 Satz 3 GO eröffnenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Integrationsrat zu bilden.

Im § 7 der Hauptsatzung der Stadt Kamen habe der Rat der Stadt Kamen festgelegt, dass der Integrationsrat aus sieben direkt gewählten Mitgliedern (Migrantenvertreterinnen und –vertreter) und neun vom Rat aus seiner Mitte zu wählenden Ratsmitgliedern bestehe.

Die Wahlordnung der Stadt Kamen zur Wahl des Integrationsrates aus dem Jahr 2014 müsse noch dahingehend angepasst werden, dass die im § 9 allgemein enthaltene Regelung, der Wahltag sei ein Sonntag, konkret auf den Tag der Kommunalwahl festgelegt wird. Dies werde durch Ratsbeschluss erfolgen.

 

Protokollnotiz: Die Wahlordnung wurde in der Sitzung des Rates am 28.05.2020 geändert. Im Anschluss daran wurde die Wahlordnung öffentlich bekannt gemacht und damit auch der Wahltag.

 

Herr Lerch wies die Anwesenden darauf hin, dass nach dieser Bekanntmachung Wahlvorschläge eingereicht werden könnten. Der späteste mögliche Termin für die Einreichung sei der 16.07.2020, 18.00 Uhr. Er bat jedoch um möglichst frühzeitige Abgabe. Sollten bei Abgabe erst am 16.07.20 Fehler im Wahlvorschlag enthalten sein, könnten diese dann nicht mehr geheilt werden. Am 28. Juli werde dann der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden.

 

Protokollnotiz: Für die Wahl zum Integrationsrat werden für alle Stimmbezirke neben den Wählerverzeichnissen zur Kommunalwahl gesonderte Wählerverzeichnisse für den In­tegrationsrat erstellt; gewählt werden kann dann im zuständigen Wahllokal, dass auf der zugeschickten Wahlbenachrichtigung aufgeführt wird.

 

Herr Lerch wies daraufhin, dass wahlberechtigt sei, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und mindestens 16 Tage vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in Kamen habe. Die aus der Ver­gangenheit bekannte 5-Jahres-Frist sei abgeschafft.

 

Protokollnotiz: Eingebürgerte Personen (Doppelstaatler) müssen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Sollte nach Versand der Wahlbenachrichti­gungen in der 34 Kalenderwoche eine wahlberechtigte Person keine solche erhalten ha­ben, kann sie bis zum 28. August um entsprechende Aufnahme ins Wählerverzeichnis nachsuchen.

 

Herr Lerch erläuterte weiterhin, dass asylbegehrende und geduldete Personen nicht wahlbe­rechtigt seien.

 

Herr Grosch stellte Überlegungen an, wie man die Wahlbeteiligung erhöhen könne. Er hielt eine Plakatierungsaktion für sinnvoll.

 

Herr Kuru sah hier auch die Migrantenvertreter als Multiplikatoren in der Pflicht.