Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, den im Haushaltsplan 2000 unter der Haushaltsstelle 470.98700 bereitgestellten Zuschuss in Höhe von 20.000,00 DM an die Arbeiterwohlfahrt auszuzahlen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Steffen erinnerte an die Sitzung des Familien- und Sozialausschusses im Gebäude der AWO im November 1999, in der über die von der AWO durchgeführten Qualifizierungsmaß­nahmen informiert wurde, und wies nochmals darauf hin, dass es sich bei dem dort in Qualifizierungsmaßnahmen befindlichen Personen teilweise um schwer einzugliedernde Personen handele, die dort an das Erwerbsleben herangeführt werden sollen. In der Ver­einbarung zwischen dem Kreis Unna, der AWO und der Stadt Kamen wurde am 27.08.1999 eine Vereinbarung über die Durchführung von diesen Qualifizierungsmaßnahmen geschlossen, die unter anderem die Beteiligung an dem Kauf eines Lkw vorsah. Nunmehr solle der zugesagte und im Haushaltsplan 2000 veranschlagte Betrag ausgezahlt werden. Gleichzeitig soll eine Nutzungsvereinbarung über die Nutzung dieses Lkw durch die Stadt Kamen geschlossen werden. Es sei beabsichtigt, diesen Lkw für die im Bereich der Sozial­hilfeempfänger gelegentlich erforderliche Durchführung eines Umzuges einzusetzen, da hierdurch die teurere Anmietung eines Leihwagens entfallen könne.

 

Frau Dr. Kleinz fragte an, ob es bei den PC´s, die bereits an die AWO weitergegeben worden sind, um einen vereinbarten Handel geht oder um einen weiteren Zuschuss.

 

Herr Steffen führte aus, das es hier keinen Zusammenhang geben würde. Die an die AWO weitergegebenen PC´s wurden nicht mehr benötigt, da sie die für den Einsatz erforderliche Kapazität nicht mehr erfüllten, im Bereich der AWO jedoch durchaus einsetzbar waren.

 

Frau Jacobsmeier fragte nach, ob Sozialhilfeempfänger den Lkw für zukünftige Umzüge ausleihen würden.

 

Herr Steffen verneinte dies und erläuterte hierzu nochmals deutlich, dass Umzüge im Bereich von Sozialhilfeempfängern auch nur im Einzelfall durchgeführt würden und zwar nur in solchen Fällen, in denen der Person bzw. den Personen nicht zumutbar ist, den Umzug aus eigenen Kräften durchzuführen. Der Lkw würde in diesen Fällen grundsätzlich nur von der Stadt ausgeliehen und durch den Mitarbeiter des Möbellagers der Stadt Kamen genutzt.

 

Herr Hackländer fragte nach, wer die Entscheidung darüber trifft, wem geholfen wird.

 

Herr Steffen wies darauf hin, dass dies in der bisher üblichen Praxis weitergeführt würde und es sich hierbei um eine im Einzelfall getroffene Ausnahmeregelung handelt.

 

Herr Brüggemann machte nochmals deutlich, dass die Entscheidung des Einzelfalles weiterhin im Fachbereich Jugend und Soziales liegt.

 

Frau Lenkenhoff führte an, dass der Lkw auch für den Bereich des Möbellagers eingesetzt werden könnte, um damit angebotene Möbel abzuholen und zum Möbellager zu bringen.