Beschluss:

 

Der Wahlausschuss der Stadt Kamen beschließt die Einteilung des Wahlgebietes in 20 Wahlbezirke wie in der vorgelegten Anlage dargestellt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Ausschussvorsitzende Kappen wies einleitend darauf hin, dass bei der Ermittlung der Einwohnerzahlen – zum Stand 30.04.2019 – nur noch Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz und Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt worden seien. Die sich hieraus ergebende Einwohnerzahl bilde die Grundlage zur Bestimmung der durchschnittlichen Einwohnerzahl in den Wahlbezirken.

 

Auf Anfrage von Ausschussmitglied Heuchel erläuterte Ausschussvorsitzende Kappen, dass ein wohnortnahes Wahllokal nicht unbedingt das dem eigenen Stimmbezirk zugeordnete sein müsse. Die Festlegung der Wahllokale im Stimmbezirk erfolge letztlich nach qualifizierten Kriterien und räumlicher Verfügbarkeit.

 

Ausschussmitglied Heidler fragte an, ob zur Kommunalwahl im Wahlbezirk 20 die Wählerinnen und Wähler beider Stimmbezirke erneut im Feuerwehrgerätehaus Wasserkurl wählen müssten.

 

Beigeordnete Peppmeier teilte hierzu mit, dass hierzu zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Aussage getroffen werden könne. Zu Beginn des nächsten Jahres würden die jeweiligen Anfragen zur Bereitstellung von Wahlräumen seitens der Verwaltung erfolgen.

 

Auf Nachfrage von Ausschussmitglied Dörlemann stellte Beigeordnete Peppmeier klar, dass die zur Beschlussfassung vorgelegte Wahlbezirkseinteilung keinerlei Veränderungen zur bisherigen Einteilung beinhalte.

 

Auf Anfrage von Ausschussmitglied Kemna erläuterte Beigeordnete Peppmeier, dass es sich bei der Höchstgrenze von 2500 Einwohner für einen Stimmbezirk um eine gesetzliche Vorgabe handele. Diese würde durch die vorgelegte Wahlbezirkseinteilung auch nicht verletzt. Maßgeblich für die Einteilung des Wahlgebietes seien schließlich die durchschnittlichen Einwohnerzahlen – mit zulässiger Abweichung um 25 % nach oben bzw. unten – auf der Ebene der Wahlbezirke.