Beschluss:

 

Bei der Buchungsstelle 31.03.03.533900 – Sonstige soziale Leistungen (UVG) wird ein überplanmäßiger Aufwand in Höhe von 80.000 € zur Verfügung gestellt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Frau Kappen wies auf die Veränderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) hin. Man habe das Gesetz um eine dritte Altersstufe (zwischen 13 – 17 Jahren) erweitert. Frau Kappen begründete die höheren Kosten mit der höheren Inanspruchnahme, welche auch zu einer entsprechenden Arbeitsmehrbelastung geführt habe.