Sitzung: 10.10.2019 Planungs- und Straßenverkehrsausschuss
Herr Breuer nahm anhand des Übersichtsplans
eine planungsrechtliche Einordnung des Bebauungsplanes vor. Es handele sich um
eine Gemengelage. Der Bebauungsplan sei aktuell funktionslos. Durch die
Nutzungsmischung würden die Betriebe bereits jetzt bei Neuanträgen eingeschränkt,
der Bestand sei jedoch gesichert. Eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes in
Gänze sei nicht möglich, da zumindest der östliche Teil keinem Gebietstypus
nach der Baunutzungsverordnung entspreche. Herr Dr. Liedtke ergänzte, dass ein planungsrechtliches Gutachten in
Auftrag gegeben worden sei, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der
Bebauungsplan hätte in dieser Form damals nie aufgestellt werden dürfen. In der
derzeitigen Form könne dieser nicht angewendet werden. Für den westlichen Teil
werde ein neuer Bebauungsplan aufgestellt, für den östlichen Teil gelte
zukünftig § 34 BauGB als Bewertungsgrundlage. Herr Breuer bekräftigte, dass durch diese Planung die vorhandene
Situation nicht verändert und die bestehenden Betriebe nicht eingeschränkt
würden. Bereits heute sei der §34 BauGB als Maßstab heranzuziehen, da der
Bebauungsplan funktionslos sei und nicht angewendet werden könne.
Herr Helmken fragte, ob die Aufhebung des
Bebauungsplanes demnach lediglich aus rein formalen Gründen erfolge. Herr Dr. Liedtke bestätigte dies.
Herr Kühnapfel erkundigte sich nach den
Gründen für die Planung eines Industriegebietes und merkte an, dass ihm vierzig
Jahre Dauer für die Änderung eigenartig erscheinen.
Herr Dr. Liedtke erläuterte, dass die Firma
Gülde bereits damals an diesem Standort vorhanden gewesen sei. Der westliche
Teil des Gebietes war noch unbebaut, hier wurde ebenfalls eine
industriegebietstypische Nutzung angestrebt. In der Realität habe sich die
Nutzung jedoch anders entwickelt. Der westliche Teil sei planungsrechtlich klar
strukturiert und dementsprechend in einem neuen Bebauungsplan zu fassen. Dies
schaffe eine Perspektive und Planungssicherheit für die Betriebe.
Herr Kissing ergänzte, dass der
Bebauungsplan vor dem Hintergrund der bergbaulichen Situation und der
räumlichen Nähe zum Standort Monopol vermutlich auch eine Reaktion auf die
wirtschaftliche Entwicklung der damaligen Zeit gewesen sei, um auf dieser
Fläche neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Herr Dr. Liedtke verdeutlichte anhand eines
Übersichtsplanes, dass es sich bei den wenigen Wohneinheiten im westlichen
Bereich des Bebauungsplanes um klassische betriebsbedingte Wohnnutzungen
handele, die vorhandenen Betrieben zugeordnet seien. Im östlichen Bereich gäbe
es jedoch zum Teil Mehrfamilienhäuser ohne jeglichen Betriebsbezug. Diese
Wohnnutzung stünde den umliegenden gewerblichen Strukturen entgegen, was die
Anwendung des Bebauungsplanes und die Errichtung von weiteren
industriegebietstypischen Betrieben bereits derzeit unmöglich mache.
Herr Diederichs-Späh fragte, ob es neben den
Gesprächen mit der Industrie- und Handelskammer auch Gespräche mit den
Betrieben gegeben habe. Er verwies auf die Stellungnahme der Bezirksregierung
Arnsberg im Bebauungsplanverfahren Nr. 04.1 Ka „Gewerbegebiet Ost/ Henry-Everling-Straße“,
in der auf die wenige Industriegebietsfläche in Kamen hingewiesen worden sei.
Herr Dr. Liedtke stellte die Notwendigkeit
weiterer Industriegebietsflächen für Kamen in Frage. Es sei mit einzelnen
Betrieben gesprochen worden, stets eng abgestimmt mit der Industrie- und
Handelskammer bzw. der Handwerkskammer. Die Zukunft für die Betriebe vor Ort
sei gesichert.