Herr Breuer nahm anhand des Übersichtsplans eine planungsrechtliche Einordnung des Bebauungsplanes vor. Es handele sich um eine Gemengelage. Der Bebauungsplan sei aktuell funktionslos. Durch die Nutzungsmischung würden die Betriebe bereits jetzt bei Neuanträgen eingeschränkt, der Bestand sei jedoch gesichert. Eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes in Gänze sei nicht möglich, da zumindest der östliche Teil keinem Gebietstypus nach der Baunutzungsverordnung entspreche. Herr Dr. Liedtke ergänzte, dass ein planungsrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Bebauungsplan hätte in dieser Form damals nie aufgestellt werden dürfen. In der derzeitigen Form könne dieser nicht angewendet werden. Für den westlichen Teil werde ein neuer Bebauungsplan aufgestellt, für den östlichen Teil gelte zukünftig § 34 BauGB als Bewertungsgrundlage. Herr Breuer bekräftigte, dass durch diese Planung die vorhandene Situation nicht verändert und die bestehenden Betriebe nicht eingeschränkt würden. Bereits heute sei der §­34 BauGB als Maßstab heranzuziehen, da der Bebauungsplan funktionslos sei und nicht angewendet werden könne.

 

Herr Helmken fragte, ob die Aufhebung des Bebauungsplanes demnach lediglich aus rein formalen Gründen erfolge. Herr Dr. Liedtke bestätigte dies.

 

Herr Kühnapfel erkundigte sich nach den Gründen für die Planung eines Industriegebietes und merkte an, dass ihm vierzig Jahre Dauer für die Änderung eigenartig erscheinen.

 

Herr Dr. Liedtke erläuterte, dass die Firma Gülde bereits damals an diesem Standort vorhanden gewesen sei. Der westliche Teil des Gebietes war noch unbebaut, hier wurde ebenfalls eine industriegebietstypische Nutzung angestrebt. In der Realität habe sich die Nutzung jedoch anders entwickelt. Der westliche Teil sei planungsrechtlich klar strukturiert und dementsprechend in einem neuen Bebauungsplan zu fassen. Dies schaffe eine Perspektive und Planungssicherheit für die Betriebe.

 

Herr Kissing ergänzte, dass der Bebauungsplan vor dem Hintergrund der bergbaulichen Situation und der räumlichen Nähe zum Standort Monopol vermutlich auch eine Reaktion auf die wirtschaftliche Entwicklung der damaligen Zeit gewesen sei, um auf dieser Fläche neue Arbeitsplätze zu schaffen.

 

Herr Dr. Liedtke verdeutlichte anhand eines Übersichtsplanes, dass es sich bei den wenigen Wohneinheiten im westlichen Bereich des Bebauungsplanes um klassische betriebsbedingte Wohnnutzungen handele, die vorhandenen Betrieben zugeordnet seien. Im östlichen Bereich gäbe es jedoch zum Teil Mehrfamilienhäuser ohne jeglichen Betriebsbezug. Diese Wohnnutzung stünde den umliegenden gewerblichen Strukturen entgegen, was die Anwendung des Bebauungsplanes und die Errichtung von weiteren industriegebietstypischen Betrieben bereits derzeit unmöglich mache.

 

Herr Diederichs-Späh fragte, ob es neben den Gesprächen mit der Industrie- und Handelskammer auch Gespräche mit den Betrieben gegeben habe. Er verwies auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg im Bebauungsplanverfahren Nr. 04.1 Ka „Gewerbegebiet Ost/ Henry-Everling-Straße“, in der auf die wenige Industriegebietsfläche in Kamen hingewiesen worden sei.

 

Herr Dr. Liedtke stellte die Notwendigkeit weiterer Industriegebietsflächen für Kamen in Frage. Es sei mit einzelnen Betrieben gesprochen worden, stets eng abgestimmt mit der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer. Die Zukunft für die Betriebe vor Ort sei gesichert.