Beschlussempfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die Einlei­tung des Verfahrens zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes. 

Der ca. 42 ha große Änderungsbereich wird begrenzt durch:

-              die Wilhelm-Bläser-Straße im Norden,

-              die Sportflächen an der Westicker Straße im Osten,

-              den Verlauf des Körnebachs im Westen sowie

-              die Bahnstrecke Dortmund-Hamm bzw. die Westicker Straße im Süden. 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der beigefügten Plandarstel­lung.

 

 


Abstimmungsergebnis: bei 2 Enthaltungen einstimmig angenommen


Eingangs erinnerte Herr Dr. Liedtke an das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 78 Ka „Wohnen am Fluss“ und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Gutachten. In diesem Zusammenhang sei deutlich geworden, dass der Bebauungsplan Nr. 51 Ka, der aus den 1980er Jahren stamme, funktionslos sei. Der Bebauungsplan Nr. 51 Ka setze ein Industriegebiet fest. Tatsächlich habe sich im Rahmen einer Prüfung ergeben, dass über 100 Wohneinheiten in diesem Bebauungsplanbereich vorhanden seien und es sich nur in sehr geringem Maße um betriebsbedingte Wohnnutzung handle. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten werde empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 51 Ka aufzuheben, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern und den Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ neu aufzustellen. Seine Ausführungen verdeutlichte er anhand einer Gesamtdarstellung des Bereiches, die der Präsentation zu entnehmen ist. Weitere Details sind der vorliegenden Beschlussvorlage zu entnehmen.

 

Nach Rückfrage von Herrn Diederichs-Späh verdeutlichte Herr Dr. Liedtke, dass die große Zahl an Wohnnutzung bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka vorhanden war. Dieser hätte eigentlich nicht so aufgestellt werden dürfen. Der Nutzungskonflikt habe damals bereits bestanden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolge eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse. Der noch verbleibende Bereich falle unter § 34 BauGB.

 

Auf Nachfrage von Herrn Wilhelm erläuterte Herr Dr. Liedtke, dass es für bestehende Unternehmen nicht zu weiteren Nachteilen führen werde und diese in ihren Rechten nicht beschnitten würden (z.B. zulässige Lärmbelastung, Betriebszeiten). Details würden sich im weiteren Planungsverfahren ergeben, in dem auch die Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerbeteiligung einfließen und abgewogen würden. Die Vorgehensweise sei mit der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer vorabgestimmt.

 

Herr Helmken fragte nach, ob mit den im Bebauungsplanbereich vorhandenen Betrieben im Vorfeld Gespräche geführt worden seien.

 

Herr Dr. Liedtke verwies diesbezüglich auf die Abstimmung mit der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer.

 

Auf Nachfragen von Herrn Helmken und Frau Dörlemann versicherte Herr Dr. Liedtke nochmals, dass durch die o.g. Änderungen der Bauleitplanung keine zusätzlichen Konsequenzen für die Betriebe erwachsen würden. Ziel sei, ein auf die tatsächlich vorhandene Situation passendes Planungsrecht zu schaffen. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 51 Ka sei wirkungslos und daher aufzuheben. Der noch verbleibende Bereich werde nach der Aufhebung nach § 34 BauGB beurteilt.

Schlussendlich erklärte Herr Helmken, dass seine Fraktion die rechtliche Beurteilung der verschiedenen Planungsbereiche nicht verstanden habe und sich deshalb enthalten werde.