Beschluss:

 

Die nachfolgende gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Bei der Buchungsstelle 12.08.01.525200-370 werden zusätzlich 40.624,00 € bereitgestellt, um die Abführung von Notarztgebühren an den Kreis Unna vorzunehmen.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen