Beschlussempfehlung:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „14. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Abstimmungsergebnis: bei 4 Enthaltungen einstimmig angenommen


Herr Tost ging zunächst auf die Kostenstruktur der Gebührenkalkulation 2019 ein. Die Gesamt­kosten in Höhe von 14.080,8 T€ teilen sich in 5.081,2 T€ (36,1 %) für die Lippeverbandsumlage und die Abwassergabe, 3.483,3 T€ (24,7 %) für kalkulatorische Zinsen, 3.187,1 T€ (22,6 %) für kalkulatorische Abschreibung  und 2.329 T€ (16,6 %) für sonstige Kosten auf. Nach Hinzurech­nung einer Unterdeckung aus 2017 (33 T€) sowie den Abzügen aus einer Überdeckung aus 2017 (100 T€) und der geplanten Nebenerlösen (2.385 T€) besteht in 2019 ein Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 11.628,3 T€. Hiervon entfallen 6.027,6 T€ auf den Kostenträger Schmutzwasser und 5.600,7 T€ auf den Kostenträger Niederschlagsabwasser. Nach Division durch die geplanten Schmutzwassermengen bzw. der zu entwässernden Flächen ergeben sich für den „Normalbür­ger“ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,92 €/cbm und eine Niederschlagsabwasserge­bühr in Höhe von 1,66 €/qm. Die jeweiligen Gebührensätze für die Direkteinleiter und die Ver­bandsmitglieder können der Anlage zur Niederschrift entnommen werden. Gegenüber dem Jahr 2018 sinkt die Schmutzwassergebühr um 4 Cent. Die Niederschlagsabwassergebühr steigt da­gegen um 9 Cent. Für einen Musterhalt mit 160 cbm Schmutzwasser und einer befestigten Fläche von 140 qm steigen damit die Jahresabwasserkosten gegenüber dem Jahr 2018 geringfügig um 6,20 € auf insgesamt 699,60 €.

 

Herr Diederichs-Späh nahm Bezug auf den in der Gebührenkalkulation hinterlegten kalkulato­rischen Zinssatz in Höhe von 6,18 %. Er hielt stattdessen einen Zinssatz von 5,74 % für ange­messen und fragte, ob sich der in der Kalkulation verwendete Zinssatz in einem rechtssicheren Rahmen befände.

 

Herr Kayser erläuterte, dass sich die Stadtentwässerung auf den von der Kommunalagentur NRW ermittelten kalkulatorischen Zinssatz berufe. Dieser Zinssatz berücksichtige auch den kalkulatorischen Zinssatz betreffende Gerichtsurteile und werde daher als rechtssicher angese­hen. Hierzu lägen entsprechende Unterlagen vor.

 

Unter Bezugnahme auf den Gebührensatz für Verbandsmitglieder bat Herr Kissing um Erläute­rung, was unter einem Verbandsmitglied zu verstehen sei.

 

Hierzu wurde vom Lippeverband folgende Auskunft für die Niederschrift erteilt:

Verbandsmitglieder sind u. a. Gebietskörperschaften, Bergwerke und gewerbliche Unternehmen. Gewerbliche Unternehmen werden erst Verbandsmitglieder, wenn sie einen Mindestbeitrag in Höhe von 7.500 € überschreiten. Die Berechnung des Mindestbeitrages erfolgt im Rahmen von Abfragen durch den Lippeverband oder durch Meldungen der Gemeinden an den Lippeverband. Für die Berechnung des Mindestbeitrages sind insbesondere die eingeleiteten Schmutzwas­sermengen sowie die zu veranlagenden Flächen des Vorjahres maßgeblich.