Sitzung: 26.11.2018 Betriebsausschuss
Vorlage: 122/2018
Beschlussempfehlung:
Der Rat beschließt die vorgelegte „14. Satzung zur Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die
dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Abstimmungsergebnis: bei 4 Enthaltungen einstimmig angenommen
Herr Tost ging zunächst auf die
Kostenstruktur der Gebührenkalkulation 2019 ein. Die Gesamtkosten in Höhe von
14.080,8 T€ teilen sich in 5.081,2 T€ (36,1 %) für die Lippeverbandsumlage und
die Abwassergabe, 3.483,3 T€ (24,7 %) für kalkulatorische Zinsen, 3.187,1 T€
(22,6 %) für kalkulatorische Abschreibung
und 2.329 T€ (16,6 %) für sonstige Kosten auf. Nach Hinzurechnung einer
Unterdeckung aus 2017 (33 T€) sowie den Abzügen aus einer Überdeckung aus 2017
(100 T€) und der geplanten Nebenerlösen (2.385 T€) besteht in 2019 ein
Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 11.628,3 T€. Hiervon entfallen 6.027,6 T€ auf
den Kostenträger Schmutzwasser und 5.600,7 T€ auf den Kostenträger
Niederschlagsabwasser. Nach Division durch die geplanten Schmutzwassermengen
bzw. der zu entwässernden Flächen ergeben sich für den „Normalbürger“ eine
Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,92 €/cbm und eine Niederschlagsabwassergebühr
in Höhe von 1,66 €/qm. Die jeweiligen Gebührensätze für die Direkteinleiter und
die Verbandsmitglieder können der Anlage zur Niederschrift entnommen werden.
Gegenüber dem Jahr 2018 sinkt die Schmutzwassergebühr um 4 Cent. Die
Niederschlagsabwassergebühr steigt dagegen um 9 Cent. Für einen Musterhalt mit
160 cbm Schmutzwasser und einer befestigten Fläche von 140 qm steigen damit die
Jahresabwasserkosten gegenüber dem Jahr 2018 geringfügig um 6,20 € auf
insgesamt 699,60 €.
Herr Diederichs-Späh nahm Bezug auf den in
der Gebührenkalkulation hinterlegten kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von
6,18 %. Er hielt stattdessen einen Zinssatz von 5,74 % für angemessen und
fragte, ob sich der in der Kalkulation verwendete Zinssatz in einem
rechtssicheren Rahmen befände.
Herr Kayser erläuterte, dass sich die
Stadtentwässerung auf den von der Kommunalagentur NRW ermittelten
kalkulatorischen Zinssatz berufe. Dieser Zinssatz berücksichtige auch den
kalkulatorischen Zinssatz betreffende Gerichtsurteile und werde daher als
rechtssicher angesehen. Hierzu lägen entsprechende Unterlagen vor.
Unter Bezugnahme
auf den Gebührensatz für Verbandsmitglieder bat Herr Kissing um Erläuterung, was unter einem Verbandsmitglied zu
verstehen sei.
Hierzu wurde vom Lippeverband folgende
Auskunft für die Niederschrift erteilt:
Verbandsmitglieder sind u. a.
Gebietskörperschaften, Bergwerke und gewerbliche Unternehmen. Gewerbliche
Unternehmen werden erst Verbandsmitglieder, wenn sie einen Mindestbeitrag in
Höhe von 7.500 € überschreiten. Die Berechnung des Mindestbeitrages erfolgt im
Rahmen von Abfragen durch den Lippeverband oder durch Meldungen der Gemeinden
an den Lippeverband. Für die Berechnung des Mindestbeitrages sind insbesondere
die eingeleiteten Schmutzwassermengen sowie die zu veranlagenden Flächen des
Vorjahres maßgeblich.