Herr Diester wies auf die derzeit geführte Diskussion über die eventuelle Einführung von Fahrverboten für Kraftfahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, hin und fragte nach wie sich die Situation in Kamen darstelle.

 

Herr Dr. Liedtke entgegnete, dass sich in Kamen ein derartiges Szenario überhaupt nicht abzeichnen würde. Es lägen keine Grenzwertüberschreitungen vor. Kurzzeitig habe es vor geraumer Zeit eine Problemlage an der Bahnhofstraße gegeben, die aber beseitigt sei.

 

Frau Jung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, denen das Schwerbehindertenmerkzeichen aG amtlich zuerkannt wurde, auch mit Dieselfahrzeugen in Fahrverbotszonen fahren dürften.

 

Herr Klaffke erkundigte sich, ob diese Regelung auch für das Merkzeichen Bl gelten würde.

 

Frau Kappen sagte zu, dass die Beantwortung dieser Frage im Protokoll erfolge.

 

PROTOKOLLNOTIZ:

Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3):

Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, dürfen in  Fahrverbotszonen gefahren werden.