Sitzung: 19.11.2018 Behindertenbeirat
Herr Diester wies auf die
derzeit geführte Diskussion über die eventuelle Einführung von Fahrverboten für
Kraftfahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, hin und fragte nach
wie sich die Situation in Kamen darstelle.
Herr Dr. Liedtke entgegnete,
dass sich in Kamen ein derartiges Szenario überhaupt nicht abzeichnen würde. Es
lägen keine Grenzwertüberschreitungen vor. Kurzzeitig habe es vor geraumer Zeit
eine Problemlage an der Bahnhofstraße gegeben, die aber beseitigt sei.
Frau Jung wies in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass Personen, denen das Schwerbehindertenmerkzeichen
aG amtlich zuerkannt wurde, auch mit Dieselfahrzeugen in Fahrverbotszonen
fahren dürften.
Herr Klaffke erkundigte sich,
ob diese Regelung auch für das Merkzeichen Bl gelten würde.
Frau Kappen sagte zu, dass
die Beantwortung dieser Frage im Protokoll erfolge.
PROTOKOLLNOTIZ:
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2
Abs. 3):
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im
Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“
nachweisen, dürfen in Fahrverbotszonen
gefahren werden.