Beschlussvorschlag:

 

Gem. § 46 b Kommunalwahlgesetz i.V. mit § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz bzw. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunal­wahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

Die Wahlen zur Bürgermeisterin der Stadt Kamen am 17.06.2018 (Hauptwahl) und am 01.07.2018 (Stichwahl) werden für gültig erklärt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Frau Peppmeier stellte fest, dass Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen nicht eingegangen sind.

 

Anschließend wurde die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a-c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Somit sind gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d die Wahlen für gültig zu erklären.