Beschlussempfehlung:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat­zung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebüh­renbedarfsberechnung.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Tost erläuterte, dass es sich bei den Punkten A und B im Sachverhalt der Beschlussvorlage zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung lediglich um Ergänzungen handele. Unter A) werde ein Passus aus dem Kommunalabgabengesetz NRW im Wortlaut übernommen und unter B) eine Anpassung an das aktualisierte Mess- und Eichgesetz (ehemals Bundeseichverordnung) vorgenommen. Wesentlich für die Beschlussvorlage sei die Gebührenkalkulation.

 

Der Betriebsleiter erläuterte anhand der als Anlage beigefügten Folien (12-19) die Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation:

 

Die Kostenstruktur laut Kalkulation weicht von der des Erfolgsplanes ab. Größten Anteil hat erwartungsgemäß der Lippeverband mit 5.175,0 T€ (38,6 %), gefolgt von den kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 3.521,1 T€ (26,3 %) und kalkulatorischen Abschreibungen mit 2.965,4 T€ (22,1 %). Von den nichtgedeckten Kosten in Höhe von 11.401,7 T€ entfallen 6.126,0 T€ auf den Kostenträger Schmutzwasser und 5.275,7 T€ auf den Kostenträger Niederschlagswasser. Durch Division mit den jeweils prognostizierten Mengen, differenziert nach den Kosten für Stadtentwässerung und Kosten Lippeverband, ergibt sich mit 2,96 €/cbm für den „Normalbürger“ der gleiche Gebührensatz wie 2017. Die Niederschlagswassergebühr steigt aufgrund von höheren Kosten und im Verhältnis zu 2017 etwas geringer geschätzten zu veranlagenden Mengen auf 1,57 €/qm. Bei den Schmutzwassergebühren ist in der Zukunft mit gleichbleibenden Gebühren bzw. nur mit geringen Steigerungen zu rechnen, bei den Niederschlagsgebühren werden dagegen noch für einige Zeit Erhöhungen erwartet.

 

Für 2018 erhöht sich der Gesamtgebührenbedarf für einen vierköpfigen Musterhaushalt insgesamt um 9,80 € auf 693,40 €/Jahr.

 

Herr Diederichs-Späh regte an, zu prüfen, ob der kalkulatorische Zinssatz evtl. weiter gesenkt werden könne, um die Gebührenzahler zu entlasten. Herr Tost verwies darauf, dass der angewandte Zinssatz von 6,3 % zulässig sei und der gesetzliche Rahmen insbesondere für Haushalte mit Haushaltssicherungskonzept einer Verringerung entgegen stünden. Frau Mock wies darauf hin, dass der Zinssatz zukünftig automatisch weiter sinken werde. Hohe Zinssätze aus der Vergangenheit würden bei der Berechnung des rechtlich zulässigen Zinssatzes kontinuierlich durch die weitaus niedrigeren Zinssätze der letzten Jahre abgelöst.

 

Auf die Frage von Herrn Diederichs-Späh, weshalb sich die zu veranlagenden Flächen für die Niederschlagsabwassergebühr in 2018 verringere, antwortete Frau Mock, dass dies auf Befreiungen zur Gebührenveranlagung zurückzuführen sei und nicht aufgrund von tatsächlich geringeren Wassermengen. Es handele sich lediglich um eine rechnerische Größe.