Frau Kappen erläuterte anhand einer Präsentation die relevanteren Abweichungen und Frau Kappen erläuterte anhand einer Präsentation die relevanteren Abwei­chungen und Auswir­kungen ausgewählter Planungsansätze. Sie betonte, dass die im Haushaltsjahr 2017 notwendi­gen überplanmäßigen Aufwen­dungen in den Haushaltsplanungen für 2018 sowie  Folgejahre Berücksich­tigung gefunden hätten.

 

Zum Produkt 31.01.01 -Förderung von Kindern in Tagesbetreuung- erläu­terte sie insbeson­dere die zu erwartenden Erträge, die sich aus den diver­sen Landeszuschüssen und den Elternbeiträ­gen zusammensetzen. Grund für die zahlenmäßigen Schwankungen in Bezug auf die Prognose 2017 und dem Ansatz 2018 sei die Gewährung einer einmaligen Pau­schale für die Kindergar­tenjahre 2017/2018 und 2018/2019 vom Land nach dem Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertagesstätten in NRW. Dies könne auch als Signal­gebung des Landes verstanden werden, eine Revision des Kinderbildungsgesetzes für 2019 anzustreben.

 

Die Anhebungen der jeweiligen Ansätze sind maßgeblich der gesetzlich ver­ankerten prozen­tualen Steigerung der Kindpauschalen sowie dem quan­titativen Platzausbau ge­schuldet. Insbe­sondere die Mehraufwendungen bei den Betriebskosten beinhalten die realisierten Gruppener­weiterungen und bedingen auch eine Steigerung der zu gewährenden  freiwilliger Zuschüsse an die Kita-Träger.

 

Hinsichtlich der Investitionskosten stellte Frau Kappen fest, dass die for­mellen Beschlüsse der jeweiligen Maßnahmen vorlägen. Den Aufwendun­gen stehen Zuweisungen des Landes/Bundes in nicht unerheblicher Höhe gegenüber. Der Neubau der Kita „Nistkasten“ erfolge durch einen Investor, der die kompletten Baukosten übernehme. Bei dieser Ausbau­maßnahme fallen aus­schließlich Kosten für die entsprechende Ausstattung an. Hier wurden entsprechende Förder­mittel beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe beantragt.

 

Zum Produkt 36.02.01 -„Kinder- und Jugendarbeit“ wies Frau Kappen auf Veränderungen in den Buchungsstellen „Erträge aus Verkauf“, „sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte“, „sonstige Aufwendungen/Dienst­leistun­gen“, „Honorarkräfte“ und „Geschäftsaufwendungen“ hin.

 

Durch die stetige Steigerung von Veranstaltungen erhöhten sich auch die Verkaufs- und Veran­staltungseinnahmen. Die Kinder und Jugendlichen zeigten nach wie vor ein großes Interesse an den offerierten Angeboten. Dies bedingt einen höheren Aufwand aufgrund der  vermehrten In­an­spruchnahme von Dienstleistungen zur Angebotsdurchführung.

 

Hintergrund für die Erhöhung der „Honorarkräfte“ und der „Geschäftsauf­wendungen“ seien  An­gebotserweiterungen im Zusammenhang mit dem Quatiersmanagement sowie im Bereich der Jugendhilfeplanung, beispiels­weise aufgrund flankierender Maßnahmen wie Öffentlich­keitsar­beit.

 

 

 

 

 

 

Ferner erläuterte Frau Kappen das Produkt 36.03.01 -Hilfen für junge Men­schen und ihre Fami­lien.  Auch bei dieser Präsentation ging sie auf wesent­liche Abweichungen der verschieden Bu­chungsstellen ein, wie beispiels­weise „Sachkostenpauschalen und Kosten­erstattung unbeglei­teter, min­derjähriger Ausländer (UMA)“, „Erstattung an Andere“, „Leistungen Jugend­hilfe außer­halb von Einrichtungen“ oder „Leistungen Jugendliche innerhalb von Einrichtungen“.

 

Einige Kostenerstattungsfälle befänden sich aktuell noch in Bearbeitung, so dass eine Beurtei­lung hinsichtlich der Kostendeckung erst zu einem späte­ren Zeitpunkt möglich sei. Sie stellte in Aussicht über das Ergebnis in einer der nächsten Sitzungen des Jugendhilfe­ausschusses zu berichten.

Die Erhöhungen der Ansätze resultieren hauptsächlich aus Aufwendungen für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) und aus der steigenden Anzahl der notwendigen Schulbe­glei­tungen im Bereich des § 35 a SGB VIII.  Zum Vergleich benannte sie die Fallzahlen der letzten beiden Jahre:
37 Fälle (2016)/ 44 Fälle (2017).

 

Beim Produkt 36.03.03 -Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ging Frau Kappen ausführlich auf die zum 01.07.2017 in Kraft ge­tretene Gesetzesänderung ein. Nach der aktuellen Rechts­lage sei nun eine Antragstellung auf UVG-Leistungen auch über das 12. Lebensjahr hinaus, bis zum 18. Le­bensjahr, möglich.  Auch wurde die Bezugsdauerbegrenzung von vormals maximal 72 Monaten aufgehoben. Anhand einer Präsenta­tions­folie veran­schaulichte sie insbesondere die Entwicklungen der Fall­zahlen und Ausga­ben in diesem Bereich sowie im weiteren Verlauf die Auswirkungen auf die entsprechenden Buchungsstellen. Abschließend gab sie den Hinweis, dass mit einer Verdoppelung der Fallzahlen geplant wer­de.

 

Zum TOP 4 erfolgten einige initiativ gestellte Verständnisfragen, die direkt beantwortet wurden.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die Präsentationen zum TOP 4 –Produkthaushalt- wurden am 22.11.2018 vorab zur Kenntnis­nahme an die Ausschussmitgliedern übersandt.