Sitzung: 20.06.2017 Jugendhilfeausschuss
Frau
König berichtete über den Sachstand zur Neuausrichtung des
Unterhaltsvorschussgesetzes. Die Gesetzesänderung sei verabschiedet, jedoch
noch nicht veröffentlicht. Nach aktuellem Kenntnistand werde das Gesetz zum
01.07.2017 in Kraft treten.
Die gravierendsten Änderungen bestünden im
Wegfall der 72-Monatsregelung und in der Erweiterung der Ansprüche auf
Unterhaltsvorschussleistungen auch auf die 12 – 17 jährigen Kinder, wobei hier
noch besondere weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Beispielweise gäbe es
Ausnahmetatbestände hinsichtlich eines gleichzeitigen Leistungsbezugs nach dem
SGB II für das Kind oder sofern ein alleinerziehende Elternteil über ein
Mindesteinkommen von 600,00 € verfüge.
Derzeit lägen die programmtechnischen
Voraussetzungen nicht vor, so dass in der Übergangsphase die Neufälle zunächst
ausschließlich entgegengenommen würden. Zudem werde eine Vereinbarung mit dem
Jobcenter Kreis Unna geschlossen. In einem ersten Schritt würde das Jobcenter
dann sämtliche bekannte Haushalte mit Alleinerziehenden anschreiben und zur
Antragstellung auffordern. Diese Anträge sollen beim Jobcenter gestellt werden
und gefiltert an die Stadt Kamen weitergeleitet werden. Die Leistungen nach dem
SGB II würden so lange weitergewährt bis die UVG-Zahlungen einsetzten. Der
Entwurf der Vereinbarung befände sich noch in der Bearbeitung.
Frau
Kappen gab zu Bedenken, dass derzeit die Zahl der Anträge nicht
einzuschätzen sei. Durch eine fachbereichsinterne Verschiebung konnte das
Sachgebiet kurzfristig personell verstärkt werden. Die weiteren Entwicklungen
müssten nun abgewartet werden. Eine künftige Stellenplanerweiterung könne nicht
ausgeschlossen werden. In Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung wurde
zunächst eine interne Lösung favorisiert. Die Problematik bestünde im Übrigen
auch bei den umliegenden Kommunen, die ebenfalls ihren Personaleinsatz
überdächten.
Herr
Eisenhardt verwies darauf, dass die Fälle aufgrund der Anhebung der
anspruchsberechtigten Altersgruppe wahrscheinlich weitestgehend aus der
Vergangenheit bekannt sein dürften. Bei Neufällen bestünde der
Arbeitsmehraufwand insbesondere in der Bearbeitung zur Heranziehung der
Unterhaltspflichtigen.
Frau
Kappen wies darauf hin, dass nicht nur die Altersgrenze angehoben, sondern
der anspruchsberechtigte Personenkreis insgesamt sowie die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der
Unterhaltsvorschussleistung reformiert wurden. Daher würde mit einer Vielzahl
an Neufällen gerechnet werden; erste Einschätzungen gehen von einer
Verdoppelung der Fallzahlen aus.