Frau König berichtete über den Sachstand zur Neuausrichtung des Unterhaltsvorschuss­gesetzes. Die Gesetzesänderung sei verabschiedet, jedoch noch nicht veröffentlicht. Nach aktuellem Kenntnistand werde das Gesetz zum 01.07.2017 in Kraft treten.

Die gravierendsten Änderungen bestünden im Wegfall der 72-Monatsregelung und in der Erweiterung der Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen auch auf die 12 – 17 jährigen Kinder, wobei hier noch besondere weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Beispielweise gäbe es Ausnahmetatbestände hinsichtlich eines gleichzeitigen Leistungsbezugs nach dem SGB II für das Kind oder sofern ein alleinerziehende Elternteil über ein Mindesteinkommen von 600,00 € verfüge.

Derzeit lägen die programmtechnischen Voraussetzungen nicht vor, so dass in der Übergangsphase die Neufälle zunächst ausschließlich entgegengenommen würden. Zudem werde eine Vereinbarung mit dem Jobcenter Kreis Unna geschlossen. In einem ersten Schritt würde das Jobcenter dann sämtliche bekannte Haushalte mit Alleinerziehenden anschreiben und zur Antragstellung auffordern. Diese Anträge sollen beim Jobcenter gestellt werden und gefiltert an die Stadt Kamen weitergeleitet werden. Die Leistungen nach dem SGB II würden so lange weitergewährt bis die UVG-Zahlungen einsetzten. Der Entwurf der Vereinbarung befände sich noch in der Bearbeitung.

 

Frau Kappen gab zu Bedenken, dass derzeit die Zahl der Anträge nicht einzuschätzen sei. Durch eine fachbereichsinterne Verschiebung konnte das Sachgebiet kurzfristig personell verstärkt werden. Die weiteren Entwicklungen müssten nun abgewartet werden. Eine künftige Stellenplanerweiterung könne nicht ausgeschlossen werden. In Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung wurde zunächst eine interne Lösung favorisiert. Die Problematik bestünde im Übrigen auch bei den umliegenden Kommunen, die ebenfalls ihren Personaleinsatz überdächten.

 

Herr Eisenhardt verwies darauf, dass die Fälle aufgrund der Anhebung der anspruchs­berechtigten Altersgruppe wahrscheinlich weitestgehend aus der Vergangenheit bekannt sein dürften. Bei Neufällen bestünde der Arbeitsmehraufwand insbesondere in der Bearbeitung zur Heranziehung der Unterhaltspflichtigen.

 

Frau Kappen wies darauf hin, dass nicht nur die Altersgrenze angehoben, sondern der anspruchsberechtigte Personenkreis insgesamt sowie die materiell-rechtlichen Voraus­setzungen zur Gewährung der Unterhaltsvorschussleistung reformiert wurden. Daher würde mit einer Vielzahl an Neufällen gerechnet werden; erste Einschätzungen gehen von einer Verdoppelung der Fallzahlen aus.