Frau Gerdes erläuterte den Antrag ihrer Fraktion und fragte Frau Grothaus nach den Auswirkungen des Entwurfes des Gesetzes auf die Stadt Kamen.

Frau Grothaus gab hierzu an, dass die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt, da es sich um einen Entwurf des LGG handelt, keine abschließende Antwort geben könne. Der Gesetzesentwurf sei vor der Sommerpause eingebracht worden und die beteiligten Verbände haben jetzt die Möglichkeit ihre Stellungnahmen abzugeben. Es sei durchaus denkbar, dass noch Änderungen vorgenommen werden müssen, denn gewichtige Verbände wie der Städte- und Gemeindebund oder der Deutsche Städtetag, haben erhebliche Bedenken gegen einige der geplanten Änderungen geäußert. Zudem seien für die Anwendung neuer Gesetze unbedingt Ausführungsbestimmungen notwendig. Die Anhörung der Verbände im zuständigen Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation finde am 07.09.2016 statt.

Herr Heidler äußerte sein Unverständnis darüber, über die Auswirkungen eines Gesetzes zu diskutieren, das noch nicht verabschiedet sei.

Frau Gerdes erkundigte sich bei Frau Grothaus nach ihrer Einschätzung dieses Gesetzentwurfes.

Frau Grothaus erklärte, dass es zu weit führen würde, zu den einzelnen beabsichtigten Änderungen Stellung zunehmen, zumal der vorliegende Antrag der CDU-Fraktion einen anderen Schwerpunkt habe. Sie gab an, dass die Gleichstellungsbeauftragten in NRW  eine gemeinsame Stellungnahme, der sie sich fachlich anschließe, erarbeitet haben. Diese werde in der nächsten Woche von einer der Sprecherinnen der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsbeauftragter bei der Anhörung im Ausschuss vorgetragen. Sie bot an, diese Stellungnahme der Niederschrift beizufügen.

Dieser Vorschlag wurde von Frau Gerdes begrüßt.

Abschließend fragte Frau Gerdes bei Frau Grothaus nach, ob sie als Gleichstellungsbeauftragte eine Stellvertreterin habe.

Frau Grothaus führte hierzu aus, dass seit Inkrafttreten des LGG vor 17 Jahren eine Stellvertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte benannt sei. Obwohl keine gesetzliche Pflicht bestehe habe die Verwaltung, um die Beteiligungsrechte aus Gründen der Rechtssicherheit zu gewährleisten, bereits seit 1999 eine Stellvertreterin bestellt.