Beschluss:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 15.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2016/17 die Bildung von 15 Eingangsklassen.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule

3

Friedrich-Ebert-Schule

3

Südschule, Stammschule

2

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

1

Jahnschule

2

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

15

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Frau Scharrenbach erkundigte sich, ob bei der Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2016/17 ebenfalls der Zugang von Flüchtlingen berücksichtigt werden würde.

 

Frau Jachmann erklärte hierzu, dass nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Kommunale Klassenrichtzahl 15 betragen würde. Nach dem in der VO genannten Stichtag seien alle angemeldeten Schüler/ -innen bis zum 15.01.2016 berücksichtigt.

 

Herr Bucek verwies auf die großen Differenzen der Anmeldezahlen an der Diesterwegschule und der Friedrich-Ebert-Schule zum Vorjahr und fragte, ob es dafür eine Erklärung gäbe.

 

Frau Jachmann erklärte dazu, dass man davon ausgehen könne, dass die Schulanfänger an der dem Wohnort am nächsten liegenden Grundschule angemeldet wurden. Es gab keinen Anlass, die Zahlen zu analysieren.