Sitzung: 24.11.2015 Jugendhilfeausschuss
Vorlage: 094/2015
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung des Jugendamtes Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII in Verbindung mit § 42 SGB VIII an anerkannte freie Träger zu übertragen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Herr Dunker führte aus, dass es im Zusammenhang mit der
Flüchtlingssituation, nicht nur bezogen auf die unbegleiteten minderjährigen
Ausländer, um die generelle Möglichkeit, die anerkannten freien Träger bei der
Erledigung der Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII beteiligen zu dürfen, gehe.
Die Stadt Kamen habe die Verpflichtung bei bestimmten Fallkonstellationen ein
Clearingverfahren einzuleiten. Diese hoheitliche Aufgabe müsse grundsätzlich
vom hiesigen Fachbereich wahrgenommen werden, jedoch bestünde die
Möglichkeit, die Aufgaben im Rahmen des Clearings auf andere anerkannte freie
Träger zu übertragen.
Frau Müller bat um Auskunft hinsichtlich der Dauer
eines solchen Clearingverfahrens.
Herr Dunker informierte über den Ablauf eines üblichen Clearingverfahrens,
insbesondere ging er auf die Feststellung grundlegender persönlicher
Voraussetzungen (z.B. Lebensalter, Herkunft) sowie die gesundheitliche oder
schulische Situation ein. Ein Vormund sei zu bestellen, der weitere Maßnahmen
einleite bzw. beantrage. Die Dauer eines Clearingverfahrens richtet sich nach
den individuellen Erfordernissen und dauere ca. 6 – 12 Wochen.
Ergänzend zu der
Beschlussvorlage fragte Herr Eisenhardt
nach den finanziellen Auswirkungen einer angestrebten Beteiligung von freien
Trägern.
Herr Dunker antwortete, dass die Träger Kosten
ansetzen, die in der Größenordnung der Tagessätze lägen, die im Rahmen der
Hilfen zur Erziehung (zwischen 150,00 € -180,00 € pro Tag) erhoben würden. Die
finanziellen Auswirkungen seien schwer abschätzbar, da die Art und Form der
Hilfe individuell variiere und die Kosten auch refinanziert würden.
Frau Werning erkundigte sich nach dem örtlichen Verbleib
der betroffenen Minderjährigen während der Clearingphase.
Zumeist wohnten
diese Jugendlichen während der Dauer des Clearingverfahrens weiterhin in Kamen.
Es könne jedoch bei stationären Unterbringungen vorkommen, dass die Betroffenen
außerhalb des Stadtgebietes wohnten. Die Zuständigkeit verbliebe durchgängig
bei der Stadt Kamen, führte Herr Dunker
aus.