Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung des Jugendamtes Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII in Verbindung mit § 42 SGB VIII an anerkannte freie Träger zu übertragen.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Dunker führte aus, dass es im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation, nicht nur be­zogen auf die unbegleiteten min­derjährigen Ausländer, um die generelle Möglichkeit, die aner­kannten freien Träger bei der Erledigung der Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII beteiligen zu dürfen, gehe. Die Stadt Kamen habe die Verpflichtung bei bestimmten Fallkonstellationen ein Clearingver­fahren einzuleiten. Diese hoheitliche Aufgabe müsse grundsätzlich vom hiesigen Fach­be­reich wahrgenommen werden, jedoch bestünde die Möglichkeit, die Aufgaben im Rah­men des Clearings auf andere anerkannte freie Träger zu übertragen.

 

Frau Müller bat um Auskunft hinsichtlich der Dauer eines solchen Clearingverfahrens.

 

Herr Dunker informierte über den Ablauf eines üblichen Clearingverfahrens, insbesondere ging er auf die Feststellung grundlegender persönlicher Voraussetzungen (z.B. Lebensalter, Her­kunft) sowie die gesundheitliche oder schulische Situation ein. Ein Vormund sei zu be­stellen, der weitere Maßnahmen einleite bzw. beantrage. Die Dauer eines Clearingver­fahrens richtet sich nach den individuellen Erfordernissen und dauere ca. 6 – 12 Wochen.

 

Ergänzend zu der Beschlussvorlage fragte Herr Eisenhardt nach den finanziellen Auswir­kun­gen einer angestrebten Beteiligung von freien Trägern.

 

Herr Dunker antwortete, dass die Träger Kosten ansetzen, die in der Größenordnung der Ta­gessätze lägen, die im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (zwischen 150,00 € -180,00 € pro Tag) erhoben würden. Die finanziellen Auswirkungen seien schwer abschätzbar, da die Art und Form der Hilfe individuell variiere und die Kosten auch refinanziert würden.

 

Frau Werning erkundigte sich nach dem örtlichen Verbleib der betroffenen Minderjährigen wäh­rend der Clearingphase.

 

Zumeist wohnten diese Jugendlichen während der Dauer des Clearingverfahrens weiterhin in Kamen. Es könne jedoch bei stationären Unterbringungen vorkommen, dass die Betroffenen außerhalb des Stadtgebietes wohnten. Die Zuständigkeit verbliebe durchgängig bei der Stadt Kamen, führte Herr Dunker aus.