Herr Breuer erläuterte, dass der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss im September 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen hätte. Der Bebauungsplanentwurf sei Anfang 2015 dem Ausschuss vorgestellt worden. Gleichzeitig sei ein Änderungsbeschluss für die Anpas­sung des Flächennutzungsplanes am 26.02.2015 gefasst worden. Der bisherige Flächennut­zungs­plan hätte im Bereich der Praktikerfläche ein Sondergebiet für Einzelhandel ausgewiesen. Da beabsichtigt sei, den gesamten Bereich des Bebauungsplanes als Gewerbefläche zu dekla­rieren, sei die Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich geworden. Die Planunterlagen für den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan seien mit dem beauftragten Büro Wolter & Partner weiter ausgearbeitet worden. Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sei für den Bebauungsplan im Dezember 2014/Januar 2015 und für den Flächennutzungsplan am 10.06.2015 abgeschlossen worden. Für beide Pläne seien zahlreiche Stellungnahmen eingegan­gen, aber diese hätten inhaltlich keine Änderungen ausgelöst. Für beide Pläne nebst Anlagen würde nun die öffentliche Auslegung auch über das Internet erfolgen, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden würden ebenfalls beteiligt werden. Es sei davon auszugehen, dass nach der Sommerpause alle Verfahrensschritte durchgeführt worden seien.

 

Auf die Frage von Herrn Heidenreich antwortete Herr Liedtke, dass es für die Praktiker- und Winkelhardtflächen keine neuen Entwicklungen und Sachstände geben würde.

 

Zur Nachfrage von Herrn Kissing, ob in einem reinen Gewerbegebiet Einzelhandel gänzlich ausgeschlossen sei, erläuterte Herr Liedtke, dass ausdrücklich beschlossenes Planungsziel der vollständige Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels gewesen sei. Dies würde auch für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, vergleichbar Aldi im Hemsack, gelten.

 

Herr Kissing erkundigte sich, welche Flächengröße das regionale Einzelhandelskonzept im Hinblick auf eine Zentrenschädlichkeit vorgeben würde.

 

Herr Liedtke erläuterte, dass das regionale Einzelhandelskonzept nicht nach Verkaufsflächen differenzieren würde. Die Rechtsprechung hätte entwickelt, dass es sich ab einer Größe der Verkaufsfläche von 800 qm um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handeln würde. Ob der Einzelhandelsbetrieb zentrenschädlich sei, würde nicht immer von der Größe der Verkaufsfläche abhängen, sondern könnte auch am Sortiment festgemacht werden. Die Verkaufsfläche neuerer Discounter sei in der Regel über 800 qm, meistens zwischen 1000-1200 qm, also großflächig. Ein Discounter an der Henry-Everling-Straße sei kein Nahversorger, da dort niemand wohnen würde. Zudem sei in relativ räumlicher Nähe bereits der Discounter LIDL und der Vollsortimenter KAUFLAND. Addiere man die Verkaufsflächen für Südkamen, so würde dort eine gute Versorgung des Stadtteils vorliegen.