Sitzung: 09.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage: 124/2014
ohne Beschlussfassung verwiesen
Herr Eisenhardt erklärte für
die CDU-Fraktion, dass zu den Gebührenhaushalten Friedhofs- und
Bestattungswesen sowie Straßenreinigung zusätzliche Informationen gewünscht
würden.
Insbesondere erkundigte er sich nach der Höhe des kalkulatorischen Zinses,
der konkreten Aufschlüsselung der veranschlagten Personalkosten sowie der auf
118.447 Euro bezifferten Unterhaltung und Bewirtschaftung des unbeweglichen
Vermögens.
Die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 7 % sei üblich im
kommunalen Bereich, so Herr Mösgen.
Der Wert sei entwickelt aus der Rechtsprechung und orientiert an der Empfehlung
der GPA für Kommunen in der Haushaltssicherung.
Der in der Gebührenkalkulation dargestellte Personalaufwand setze sich,
neben den Personalkosten der beschäftigten Gärtner, aus den Aufwendungen für
Arbeiten Dritter, beispielsweise dem hiesigen Baubetriebshof, sowie der
anteiligen Berücksichtigung von Verwaltungsmitarbeitern zusammen.
Die Gebühren seien nicht überhöht und vergleichbar mit den Friedhofsgebühren
umliegender Kommunen. (Anmerkung: Die
Verwaltung hat zu diesem Thema umfangreiche Informationen eingeholt, die diesem
Protokoll als Anlage beigefügt werden.) Der Kämmerer machte deutlich, dass
die Gebühren erstmalig seit 4 Jahren erhöht würden.
Er erklärte, dass die Position „Unterhaltung und Bewirtschaftung des
unbeweglichen Vermögens“ u.a. die Maschinenstunden, Erneuerung der Wege sowie
die Kosten für die Trauerhalle erfasse.
Auf die Frage von Frau Schaumann,
ob die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes frei wählbar sei, erläuterten der Bürgermeister und der Kämmerer, dass die Festsetzung eine finanzwirtschaftliche
Entscheidung sei. Mit dem Hintergrund der Haushaltssicherung habe die GPA eine
Ausschöpfung des gegebenen Rahmens empfohlen.
Bezogen auf den kalkulatorischen Zins verwies Herr Eisenhardt auf ein Urteil eines OVGs zur Obergrenze i.H.v. 6,7 %.
Er hinterfragte die Kalkulationsposition „Erstattung aus laufender
Verwaltungstätigkeit“ sowie die Abweichung zwischen Produkt- und
Gebührenhaushalt.
Herr Tost machte darauf
aufmerksam, dass es nicht möglich sei, Produkt – und Gebührenhaushalt zu
vergleichen, da u.a. die kalkulatorischen Kosten unterschiedlich behandelt
würden.
Das OVG-Urteil sei eine Einzelfallentscheidung, so Herr Mösgen. Eine spezifische Entscheidung
zum kalkulatorischen Zins für den Bereich des Bestattungswesens sei ihm nicht
bekannt. Durch eine Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes von 7% auf 6,7 %
könne keine wesentliche Gebührenverringerung erreicht werden.
Herr Tost erläuterte, dass
die Position „Erstattung aus laufender Verwaltungstätigkeit“ die Aufwendungen
für Energiekosten sowie die Kosten für die laufende Verwaltung erfasse.
Anmerkung:
Die Verwaltung hat an diesem Thema umfangreiche Informationen eingeholt, die
diesem Protokoll als Anlage beigefügt sind.