ohne Beschlussfassung verwiesen


Herr Eisenhardt erklärte für die CDU-Fraktion, dass zu den Gebühren­haus­halten Friedhofs- und Bestattungswesen sowie Straßenreinigung zusätz­liche Informationen gewünscht würden.

Insbesondere erkundigte er sich nach der Höhe des kalkulatorischen Zin­ses, der konkreten Auf­schlüsselung der veranschlagten Personalkosten sowie der auf 118.447 Euro bezifferten Unter­haltung und Bewirtschaftung des unbeweglichen Vermögens.

 

Die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 7 % sei üblich im kommunalen Bereich, so Herr Mösgen. Der Wert sei entwickelt aus der Rechtsprechung und orientiert an der Empfehlung der GPA für Kommu­nen in der Haushaltssicherung.

Der in der Gebührenkalkulation dargestellte Personalaufwand setze sich, neben den Personal­kosten der beschäftigten Gärtner, aus den Aufwen­dun­gen für Arbeiten Dritter, beispielsweise dem hiesigen Baubetriebshof, sowie der anteiligen Berücksichtigung von Verwaltungsmit­arbei­tern zusammen.

Die Gebühren seien nicht überhöht und vergleichbar mit den Friedhofsge­bühren umliegender Kommunen. (Anmerkung: Die Verwaltung hat zu diesem Thema umfangreiche Informationen eingeholt, die diesem Protokoll als Anlage beigefügt werden.) Der Kämmerer machte deutlich, dass die Gebühren erstmalig seit 4 Jahren erhöht würden.

Er erklärte, dass die Position „Unterhaltung und Bewirtschaftung des unbe­weglichen Vermögens“ u.a. die Maschinenstunden, Erneuerung der Wege sowie die Kosten für die Trauerhalle erfasse.

 

Auf die Frage von Frau Schaumann, ob die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes frei wählbar sei, erläuterten der Bürgermeister und der Kämmerer, dass die Festsetzung eine finanzwirt­schaftliche Entscheidung sei. Mit dem Hintergrund der Haushaltssicherung habe die GPA eine Aus­schöpfung des gegebenen Rahmens empfohlen.

 

Bezogen auf den kalkulatorischen Zins verwies Herr Eisenhardt auf ein Urteil eines OVGs zur Obergrenze i.H.v. 6,7 %. Er hinterfragte die Kalkulationsposition „Erstattung aus laufender Verwaltungstätigkeit“ sowie die Abweichung zwischen Produkt- und Gebührenhaushalt.

 

Herr Tost machte darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, Produkt – und Gebühren­haushalt zu vergleichen, da u.a. die kalkulatorischen Kosten unterschiedlich behandelt würden.

 

Das OVG-Urteil sei eine Einzelfallentscheidung, so Herr Mösgen. Eine spe­zi­fische Entscheidung zum kalkulatorischen Zins für den Bereich des Be­stat­tungswesens sei ihm nicht bekannt. Durch eine Senkung des kalku­latorischen Zinssatzes von 7% auf 6,7 % könne keine wesentliche Ge­büh­renverringerung erreicht werden.

 

Herr Tost erläuterte, dass die Position „Erstattung aus laufender Verwal­tungstätigkeit“ die Auf­wendungen für Energiekosten sowie die Kosten für die laufende Verwaltung erfasse.

 

Anmerkung: Die Verwaltung hat an diesem Thema umfangreiche Informa­tionen eingeholt, die diesem Protokoll als Anlage beigefügt sind.