Sitzung: 25.11.2014 Jugendhilfeausschuss
Mitteilungen der
Verwaltung
Mitteilungen lagen
keine vor.
Anfragen
Frau Hartmann erkundigte sich nach dem Sitzungsbeginn
künftiger Jugendhilfeausschusssitzungen.
Herr Brüggemann stellte klar, dass der Beginn der
Ausschusssitzungen aufgrund einer interfraktionellen Abstimmung einheitlich auf
18:00 Uhr gelegt worden sei. Hintergrund für die Entscheidung sei, dass hier
den Berufstätigen mit dem späteren Beginn entgegengekommen werden soll.
Herr Eisenhardt äußerte eine Anfrage zum § 72a SGB VIII.
Darin sei geregelt, dass
sämtliche
Ehrenamtliche, die in der Jugendarbeit tätig seien, ein erweitertes
polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssten. Daraus hat sich ergeben, dass
satzungsbezogene Änderungen erfolgten. Aus der Vereinswelt würden sich Fragen
zu den Kosten und zum Umgang mit den Führungszeugnissen, z.B. Verbleib,
Informations- und Auskunftsrecht, stellen.
Herr Dunker antwortete, dass der Fachbereich
verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass den Vereinen empfohlen werde, ein
erweitertes Führungszeugnis anzufordern. Nach Beantragung der
Führungszeugnisse werden diese lediglich vorgelegt und bleiben Eigentum
derjenigen Person, welche das Führungszeugnis beantragt habe. Eine Aufbewahrung
des Dokumentes entfällt daher. Zudem stehe der Fachbereich gerne für Rückfragen
zur Verfügung.
Herr Brüggemann ergänzte, dass er Verständnis für die
Ehrenamtlichen habe, wenn diese Bedenken gegen die Anforderung und Offenlegung
sehr persönlicher Daten äußerten. Daher bestünde auch die Möglichkeit, diese
gegenüber dem Fachbereich und nicht direkt bei dem Verein bzw. der Organisation
vorzulegen. Er sehe eine Gesamtverantwortung darin, den
Beteiligten ein
Stück weit Sicherheit zu geben, wem sie die Kinder und Jugendlichen anvertrauen.
Der grundsätzliche Ansatz sei gut; die Umsetzung in die Praxis nicht immer
einfach.
Herr Eisenhardt bat in diesem Zusammenhang um Erklärung des
Verfahrens.
Herr Brüggemann teilte mit, dass die Person in Form des
erweitertes Führungszeugnisses gem. § 72a SGB VIII ein Zertifikat erhalte.
Damit könnte diese für den Wirkungskreis, indem der Ehrenamtliche/die
Ehrenamtliche zukünftig tätig sein möchte, nachweisen, keine Einschränkungen
zu haben. Das Führungszeugnis würde der antragstellenden Person ausgehändigt.
Im Verlauf sollte dieses dann entweder dem Vereinsvorsitzenden oder dem
Jugend-amt zur Einsicht vorgelegt werden.
Herr Dunker ergänzte, dass der Fachbereich eine
Bescheinigung ausstelle, dass die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses
erforderlich sei. Anschließend könne der Antragsteller mit der Bescheinigung
das Führungszeugnis beantragen. Dieses würde demjenigen selber ausgehändigt
werden.
Herr Stalz wies auf eine Informationsveranstaltung der Vereine hin. Der
Kreissportbund habe sich bereit erklärt, stellvertretend für alle Vereine ein
entsprechendes Konzept zu entwickeln. Er fragte, ob der Verwaltung
diesbezügliche Aktivitäten oder der Sachstand unbekannt seien.
Herr Dunker antwortete, dass Herr Tautz, ein Kollege
des Fachbereiches, die Veranstaltung vorbereitet und moderiert habe und in
ständigem Austausch mit den Verbänden stehe.
Herr Tautz teilte mit, dass eine
Beauftragung der Verwaltung durch diesen Ausschuss erfolgte. Als Zwischenstand
könne er berichten, dass die Stadt Kamen gut aufgestellt sei und die Hälfte
aller angeforderten Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII eingegangen wären.
Detailliert gebe es 27 direkte Rückmeldungen sowie 7 Antworten von Vereinen,
die keine Kinder-und Jugendarbeit betreiben und noch 31 offene Vorgänge von
Vereine und Verbände. Er erwarte eine noch steigende Zahl an Rückläufen.
Herr Maidorn hinterfragte, ob bei den Sportvereinen
keine Dringlichkeitsverpflichtung zur Vorlage der Führungszeugnisse bestünde.
Herr Dunker bestätigte dies. Es gäbe derzeit aufgrund
der rechtlichen Vorgaben keine Verpflichtung der Sportvereine die erweiterten
Führungszeugnisse bei den mit der Jugendarbeit betrauten Personen anzufordern.
Gleichwohl würde der Fachbereich auch den Sportvereinen dies empfehlen. Die
Umsetzung liege jedoch in Verantwortung der Sportvereine.
Herr Ritter schilderte die Erfahrung, die die Ev.
Kirchengemeinde mit den Vorlagen der erweiterten Führungszeugnisse gemacht
habe. Da diese fünf Jahre gültig wären und im Besitz des Antragstellers
verblieben, könnten diese von den ehrenamtlich Tätigen auch bei anderen
Institutionen oder Vereinen vorgelegt werden. Kosten entstünden nicht.
Die Kostenfreiheit
für ehrenamtliche Antragsteller wurde durch Herrn Dunker anschließend bestätigt.
Weitere Anfragen
wurden nicht gestellt.