Mitteilungen der Verwaltung

 

Mitteilungen lagen keine vor.

 

 

Anfragen

 

Frau Hartmann erkundigte sich nach dem Sitzungsbeginn künftiger Jugendhilfeausschuss­sitzungen.

 

Herr Brüggemann stellte klar, dass der Beginn der Ausschusssitzungen aufgrund einer interfraktionellen Abstimmung einheitlich auf 18:00 Uhr gelegt worden sei. Hintergrund für die Entscheidung sei, dass hier den Berufstätigen mit dem späteren Beginn entgegengekommen werden soll.

 

Herr Eisenhardt äußerte eine Anfrage zum § 72a SGB VIII. Darin sei geregelt, dass

sämt­liche Ehrenamtliche, die in der Jugendarbeit tätig seien, ein erweitertes polizeiliches Führungs­zeugnis vorlegen müssten. Daraus hat sich ergeben, dass satzungsbezogene Änderungen erfolgten. Aus der Vereinswelt würden sich Fragen zu den Kosten und zum Umgang mit den Führungszeugnissen, z.B. Verbleib, Informations- und Auskunftsrecht, stellen.

 

Herr Dunker antwortete, dass der Fachbereich verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass den Vereinen empfohlen werde, ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern. Nach Be­antragung der Führungszeugnisse werden diese lediglich vorgelegt und bleiben Eigentum derjenigen Person, welche das Führungszeugnis beantragt habe. Eine Aufbewahrung des Dokumentes entfällt daher. Zudem stehe der Fachbereich gerne für Rückfragen zur Ver­fügung.

 

Herr Brüggemann ergänzte, dass er Verständnis für die Ehrenamtlichen habe, wenn diese Bedenken gegen die Anforderung und Offenlegung sehr persönlicher Daten äußerten. Daher bestünde auch die Möglichkeit, diese gegenüber dem Fachbereich und nicht direkt bei dem Verein bzw. der Organisation vorzulegen. Er sehe eine Gesamtverantwortung darin, den

Be­tei­ligten ein Stück weit Sicherheit zu geben, wem sie die Kinder und Jugendlichen anver­trauen. Der grundsätzliche Ansatz sei gut; die Umsetzung in die Praxis nicht immer einfach.

 

Herr Eisenhardt bat in diesem Zusammenhang um Erklärung des Verfahrens.

 

Herr Brüggemann teilte mit, dass die Person in Form des erweitertes Führungszeugnisses gem. § 72a SGB VIII ein Zertifikat erhalte. Damit könnte diese für den Wirkungskreis, indem der Ehrenamtliche/die Ehrenamtliche zukünftig tätig sein möchte, nachweisen, keine Ein­schränkungen zu haben. Das Führungszeugnis würde der antragstellenden Person ausge­händigt. Im Verlauf sollte dieses dann entweder dem Vereinsvorsitzenden oder dem Jugend-amt zur Einsicht vorgelegt werden.

 

Herr Dunker ergänzte, dass der Fachbereich eine Bescheinigung ausstelle, dass die Vor­lage des erweiterten Führungszeugnisses erforderlich sei. Anschließend könne der Antrag­steller mit der Bescheinigung das Führungszeugnis beantragen. Dieses würde demjenigen selber ausgehändigt werden.

 

Herr Stalz wies auf eine Informationsveranstaltung der Vereine hin. Der Kreissportbund habe sich bereit erklärt, stellvertretend für alle Vereine ein entsprechendes Konzept zu ent­wickeln. Er fragte, ob der Verwaltung diesbezügliche Aktivitäten oder der Sachstand unbe­kannt seien.

 

Herr Dunker antwortete, dass Herr Tautz, ein Kollege des Fachbereiches, die Veranstaltung vorbereitet und moderiert habe und in ständigem Austausch mit den Verbänden stehe.

 

Herr Tautz teilte mit, dass eine Beauftragung der Verwaltung durch diesen Aus­schuss erfolgte. Als Zwischenstand könne er berichten, dass die Stadt Kamen gut aufgestellt sei und die Hälfte aller angeforderten Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII eingegangen wären. Detailliert gebe es 27 direkte Rückmeldungen sowie 7 Antworten von Vereinen, die keine Kinder-und Jugendarbeit betreiben und noch 31 offene Vorgänge von Vereine und Verbände. Er erwarte eine noch steigende Zahl an Rückläufen.

 

Herr Maidorn hinterfragte, ob bei den Sportvereinen keine Dringlichkeitsverpflichtung zur Vorlage der Führungszeugnisse bestünde.

 

Herr Dunker bestätigte dies. Es gäbe derzeit aufgrund der rechtlichen Vorgaben keine Ver­pflichtung der Sportvereine die erweiterten Führungszeugnisse bei den mit der Jugendarbeit betrauten Personen anzufordern. Gleichwohl würde der Fachbereich auch den Sportver­einen dies empfehlen. Die Umsetzung liege jedoch in Verantwortung der Sportvereine.

 

Herr Ritter schilderte die Erfahrung, die die Ev. Kirchengemeinde mit den Vorlagen der er­weiterten Führungszeugnisse gemacht habe. Da diese fünf Jahre gültig wären und im Besitz des Antragstellers verblieben, könnten diese von den ehrenamtlich Tätigen auch bei anderen Institutionen oder Vereinen vorgelegt werden. Kosten entstünden nicht.

 

Die Kostenfreiheit für ehrenamtliche Antragsteller wurde durch Herrn Dunker anschließend bestätigt.

 

Weitere Anfragen wurden nicht gestellt.