Herr Breuer erinnerte an den Aufstellungsbeschluss vom 16.09.2014 zum Bebauungsplan Nr. 04.1 Ka „Gewerbegebiet Ost/Henry-Everling-Straße“. Der ursprüngliche Plan aus dem Jahre 1960 hätte ein Industriegebiet (GI) ausgewiesen, in dem uneingeschränkt produzierende Gewerbebetriebe aller Art zulässig gewesen seien. Nach dem neuen Bebauungsplan werde der Bereich künftig als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen, mit dem Ziel, ein gegliedertes Gewerbegebiet zu errichten, in dem bei Neuansiedlungen auch der aktuelle Immissionsschutz gefordert werden könnte. Mit der Neuaufstellung würde die vorhandene Nutzung weiter gewährleistet werden und zudem eine Erweiterung für künftige oder bestehende Betriebe ermöglicht. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Bebauungspläne (Nr. 04.1 Ka „Gewerbegebiet Ost/Henry-Everling-Straße“ und Nr. 06.1 Ka „Zollpost“) würden zu Beginn des Jahres 2015 die frühzeitigen Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erfolgen, da die beiden Bereiche in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen würden.

 

Herr Wilhelm stellte dar, dass das Metrogelände an der Henry-Everling-Straße abends abgeschlossen sei und daher die LKW, die das Gelände nicht mehr befahren könnten, auf der Unnaer Straße parken würden. Er regte an, zusätzliche Aufstellplätze für den Schwerlastverkehr ggf. auf dem Betriebsgelände zu errichten.

 

Herr Liedtke bedankte sich für die Anregung und sagte ein Gespräch mit den Eigentümern zu, da der öffentliche Verkehrsraum keine Parkmöglichkeiten hergeben würde. Die Errichtung von Stellplätzen auf dem Betriebsgelände sei durch den vorgestellten Bebauungsplanentwurf nicht ausgeschlossen.

 

Frau Dörlemann erkundigte sich, ob bei den Bebauungsplanentwürfen die Verkehrsprognosen, z.B. für die „Südkamener Spange“ (K40n), berücksichtigt worden seien.

 

Herr Liedtke verwies auf gutachterliche Stellungnahmen, die die verkehrlichen Auswirkungen mit betrachtet hätten.

 

Auf Nachfrage von Herrn Margraf erläuterte Herr Liedtke, dass die Beurteilung zur Flächenversiegelung bei Bauanträgen nach dem jeweils rechtskräftigen Bebauungsplan und den zum Zeitpunkt der Rechtskraft aktuell geltenden Rechtsvorschriften erfolgen würde. Mit der Neuaufstellung seien somit zukünftig auch die neuen Vorschriften hierzu anzuwenden.