Sitzung: 16.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Herr Dr. Weck berichtete zum aktuellen
Verfahrensstand im Rechtsstreit zwischen der Stadt Kamen und der EAA, ehemals
WestLB. Am 13.08.2014 habe beim Oberlandesgericht Hamm eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Anfang nächsten Jahres werde eine Beweisaufnahme durchgeführt,
9 Zeugen der WestLB würden dazu geladen. Im Raum stünden Schadensersatzansprüche
der Stadt Kamen wegen fehlerhafter Anlagenberatung der WestLB. Allerdings
könnten die Ansprüche der Stadt Kamen verjährt sein. Es müsse in der Beweisaufnahme
ermittelt werden, ob die WestLB fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe.
Somit sei je nach Ergebnis dann entweder von mangelndem Vorsatz der WestLB
auszugehen und die Ansprüche der Stadt Kamen seien damit verjährt oder aber es
sei Vorsatz zu bejahen und die Ansprüche der Stadt Kamen damit noch
durchsetzbar. In Parallelprozessen hätte das Landgericht Düsseldorf und das
Oberlandesgericht Düsseldorf den dort klagenden Kommunen in den weit überwiegenden
Fällen Recht gegeben und den Klageforderungen zugesprochen. Im Endeffekt werde
der Bundesgerichtshof über den Rechtsstreit eine Grundsatzentscheidung zu treffen
haben.
Herr Diederichs-Späh nahm Bezug auf das
Urteil aus Köln und fragte, ob dort eine andere Entscheidungsgrundlage vorläge
und es hier um eine Falschberatung ginge.
Herr Morlin antwortete, dass das OLG hier
von einer falschen bzw. fehlerhaften Anlagenberatung ausgehe. Die
Verjährungsfrist bei Fahrlässigkeit betrage 3 Jahre, bei Vorsatz gebe es keine
Verjährung. Aber selbst wenn das Beweisaufnahmeverfahren scheitere, könne ein
Zurückbehaltungsrecht anerkannt werden. Damit können immerhin die zukünftigen
Zahlungspflichten aus den Swaps abgewehrt werden.
Frau Scharrenbach fragte, warum das OLG Hamm
der ursprünglichen Sittenwidrigkeit nicht entsprochen habe. Weiter fragte sie,
ob die Verhandlung bzgl. der CHF-Swaps und der Payer-Swaps zusätzliche
Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst habe und ob die Zinsderivate nicht laufende
Geschäfte der Verwaltungen seien.
Herr Dr. Weck antwortete, dass das OLG Hamm eine
andere Auffassung zur Sittenwidrigkeit habe. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die auf Seiten der Bank und der Stadt Kamen handelnden Personen
die Absicht hatten, das Vermögen der Stadt zu schädigen. Das OLG Hamm spreche
von einem vorsätzlichen Beratungsverschulden der Bank.
Herr Morlin ergänzte, dass eine Kostenfolge
nicht belegbar sei. Der Anspruch auf fehlerhafte Anlagenberatung werde geltend
gemacht.
Der Bürgermeister fügte zu den Fragen von
Frau Scharrenbach hinzu, dass es eine Dienstvereinbarung der Finanzbuchhaltung
gebe. Diese sage über Derivatabschlüsse nichts aus. Er versicherte, dass keine
Swap-Geschäfte mehr abgeschlossen würden.
Herr Grosch fragte nach der Problematik bei
Fahrlässigkeit und ob die Kämmerer und Räte diese Geschäfte mitverschuldet hätten.
Herr Morlin antwortete, dass bei
Fahrlässigkeit etwaige Ansprüche verjährt sein könnten. Es müsse das
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, dies könnte ein mögliches Ergebnis
sein. Entschieden werde das vom Bundesgerichtshof. Das LG Dortmund habe die
Swapverträge als „doppelt sittenwidrig“ eingestuft, demnach hätten sowohl die
Bank als auch die Kommunalvertreter sittenwidrig gehandelt. Es sei aber bereits
jetzt schon erkennbar, dass das OLG Hamm diese Auffassung ebenfalls nicht
teile.
Herr Dr. Weck ergänzte, dass eine Aufrechnung zumindest für die
Falschberatung möglich sein müsse.
Auf die
Frage von Herrn Lipinski bzgl. der
Zeitschiene antwortete Herr Dr. Weck, dass es Anfang 2015 zu einer
mündlichen Beweisaufnahme komme und durch einen Wechsel im Vorsitz des OLG Hamm
ein Urteil erst im Herbst 2015 erwartet werde.
Frau Renate Jung verlässt die Sitzung
um 18:50 Uhr und nimmt an der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht mehr
teil.