Herr Dr. Weck berichtete zum aktuellen Verfahrensstand im Rechtsstreit zwischen der Stadt Kamen und der EAA, ehemals WestLB. Am 13.08.2014 habe beim Oberlandesgericht Hamm eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Anfang nächsten Jahres werde eine Beweisauf­nahme durchgeführt, 9 Zeugen der WestLB würden dazu geladen. Im Raum stünden Scha­densersatzansprü­che der Stadt Kamen wegen fehlerhafter Anlagenberatung der WestLB. Aller­dings könnten die Ansprüche der Stadt Kamen verjährt sein. Es müsse in der Beweis­aufnahme ermittelt werden, ob die WestLB fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe. Somit sei je nach Ergebnis dann entweder von mangelndem Vorsatz der WestLB auszugehen und die Ansprüche der Stadt Kamen seien damit verjährt oder aber es sei Vorsatz zu bejahen und die Ansprüche der Stadt Kamen damit noch durchsetzbar. In Parallelprozessen hätte das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf den dort klagenden Kommunen in den weit überwiegenden Fällen Recht gegeben und den Klageforderungen zugesprochen. Im Endeffekt werde der Bun­desgerichtshof über den Rechtsstreit eine Grundsatzentschei­dung zu treffen haben.

 

Herr Diederichs-Späh nahm Bezug auf das Urteil aus Köln und fragte, ob dort eine andere Ent­scheidungsgrundlage vorläge und es hier um eine Falschberatung ginge.

 

Herr Morlin antwortete, dass das OLG hier von einer falschen bzw. fehlerhaften Anlagenbera­tung ausgehe. Die Verjährungsfrist bei Fahrlässigkeit betrage 3 Jahre, bei Vorsatz gebe es keine Verjährung. Aber selbst wenn das Beweisaufnahmeverfahren scheitere, könne ein Zu­rück­behaltungsrecht anerkannt werden. Damit können immerhin die zukünftigen Zahlungs­pflichten aus den Swaps abgewehrt werden.

 

Frau Scharrenbach fragte, warum das OLG Hamm der ursprünglichen Sittenwidrigkeit nicht entsprochen habe. Weiter fragte sie, ob die Verhandlung bzgl. der CHF-Swaps und der Payer-Swaps zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst habe und ob die Zinsderivate nicht lau­fende Geschäfte der Verwaltungen seien.

 

Herr Dr. Weck antwortete, dass das OLG Hamm eine andere Auffassung zur Sittenwidrigkeit habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die auf Seiten der Bank und der Stadt Kamen handelnden Personen die Absicht hatten, das Vermögen der Stadt zu schädigen. Das OLG Hamm spreche von einem vorsätzlichen Beratungsverschulden der Bank.

 

Herr Morlin ergänzte, dass eine Kostenfolge nicht belegbar sei. Der Anspruch auf fehlerhafte Anlagenberatung werde geltend gemacht.

 

Der Bürgermeister fügte zu den Fragen von Frau Scharrenbach hinzu, dass es eine Dienstver­einbarung der Finanzbuchhaltung gebe. Diese sage über Derivatabschlüsse nichts aus. Er versicherte, dass keine Swap-Geschäfte mehr abgeschlossen würden.

 

Herr Grosch fragte nach der Problematik bei Fahrlässigkeit und ob die Kämmerer und Räte diese Geschäfte mitverschuldet hätten.

 

Herr Morlin antwortete, dass bei Fahrlässigkeit etwaige Ansprüche verjährt sein könnten. Es müsse das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, dies könnte ein mögliches Ergeb­nis sein. Entschieden werde das vom Bundesgerichtshof. Das LG Dortmund habe die Swapverträge als „doppelt sittenwidrig“ eingestuft, demnach hätten sowohl die Bank als auch die Kommunalvertreter sittenwidrig gehandelt. Es sei aber bereits jetzt schon erkennbar, dass das OLG Hamm diese Auffassung ebenfalls nicht teile.

 

Herr Dr. Weck ergänzte, dass eine Aufrechnung zumindest für die Falschberatung möglich sein müsse.

 

Auf die Frage von Herrn Lipinski bzgl. der Zeitschiene antwortete Herr Dr. Weck, dass es An­fang 2015 zu einer mündlichen Beweisaufnahme komme und durch einen Wechsel im Vorsitz des OLG Hamm ein Urteil erst im Herbst 2015 erwartet werde.

 

Frau Renate Jung verlässt die Sitzung um 18:50 Uhr und nimmt an der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht mehr teil.