Beschluss:

 

Zu den Sitzungen des Schul- und Sportausschusses werden unter Berücksichtigung von § 85 Abs. 2 S. 3 Schulgesetz NRW als Vertreter/Vertreterin der Schulen zur ständigen Beratung wie folgt berufen:

 

 

  1. Der/die Schulleiter/in bzw. dessen Stellvertreter/in der weiterführenden Schulen sowie der Förderschule

 

  1. Für die Grundschulen benennen die Schulleiter/innen aus ihrer Mitte eine Vertrete­rin/einen Vertreter und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter als Vertreter/in aller Grundschulen zur ständigen Beratung

 

  1. Der/die Vorsitzende des Sportverbandes Kamen e.V. bzw. der/die Stellvertreter/in

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen